USP-Falle „Alte oder nicht mehr existierende“ E-mail-Adresse (NL 25b/21)

Tipp: Checken Sie Ihre E-Mail-Adresse im USP-Portal, da dort Behörden-Schreiben einlangen!

Gestern berichtet die Konsumentensendung des ORF „konkret“ darüber, welche Konsequenzen es haben kann, wenn öffentliche Register eine alte E-Mail-Adresse von einem selbst haben.

Wir greifen den konkreten Anlassfall und seine Folgen auf und erinnern Sie daran, dass Unternehmen seit rund 2 Jahren verpflichtet sind das USP-Portal zu nutzen, weil dort offizielle Schreiben von Behörden landen.

Zum Erinnern: Seit 1.12.2019
stellt der Bund Schreiben nur noch elektronisch in Ihr USP-Postfach zu.

Wir haben darüber ausführlich berichtet, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, sich dort zu registrieren, um offizielle Schreiben erhalten zu können.

Zum Nachlesen hier klicken…

Vor 1.12. dringender Handlungsbedarf hinsichtlich Finanzamt (NL 30/19)

Nun zum Anlassfall des Konkret-Berichts:

Ein Bürger bekam Post von einer Exekutions-Firma, die 93 Euro für eine Parksünde des Vorjahres verlangte.

Der Bürger hatte aber seiner Ansicht nach nie eine Verständigung erhalten, dass er etwas zu zahlen hätte.
Zwar hätte er damals hinter der Windschutzscheibe einen Zettel gefunden, dass eine Anzeige gemacht werde. Aber dann habe er weder ein Schreiben, noch einen Zahlschein erhalten.

Wie konnte das passieren?

Auf Rückfrage von „konkret“ erklärte die Magistrats-Abteilung, dass der Bürger sehr wohl die Verfügungen und mehrere Mahnungen erhalten hätte. Allerdings nicht via normaler Post, sondern diese wurden digital an sein elektronisches Postfach gesandt.
Der Bürger steigt also in sein USP-Konto ein und stellt fest, dass dort eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, die etwa 10 Jahre alt und nicht mehr in Gebrauch ist, was der Telekom-Betreiber A1 auch bestätigte.

Somit ist klar, warum der Bürger nichts von den elektronischen Briefen erfuhr. Weil die Informations-Mail, dass ein Schreiben in seinem digitalen Postfach für ihn hinterlegt sei, ins Leere gingen.

Die Auskunft, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse falsch sei, half dem Bürger nichts, weil er selbst „seinen Daten-Dschungel zu pflegen habe“, also jeder gesetzlich verpflichtet ist, die E-Mail-Adresse aktuell zu halten, wie jeder von uns auch verpflichtet ist, etwa Änderungen der Wohnadresse zu melden.

Folge: Der Bürger musste der Exekutions-Firma die 93 Euro bezahlen. Die Strafe selbst hätte nur 58 Euro betragen.

An diesem Fall können Sie die Gefahr deutlich erkennen, die sich daraus ergeben kann, wenn in Ihrem Elektronischen Postfach eine falsche oder veraltete E-Mail-Adresse eingetragen ist: Sie versäumen wichtige Schreiben von Behörden, die aber dennoch als zugestellt gelten. Wodurch Sie dann mit den Rechtsfolgen leben müssen.

Checken Sie also sofort, welche E-Mail-Adresse von Ihnen im USP-Portal eingetragen ist.

Beste Grüße vom IVVA Team


Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN