Urteil erleichtert Geldwäsche-Verfahren, verschärft To Do`s (NL 8/26)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

EuGH stärkt Geldwäsche-Bekämpfung!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich klargestellt, dass Unternehmen direkt für Verstöße gegen Geldwäsche-Vorschriften sanktioniert werden können, unabhängig davon, ob zuvor einzelne natürliche Personen als schuldhaft identifiziert wurden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Österreich und bestätigt zugleich bestehende Regelungen in Deutschland.

Im folgenden Beitrag erläutert RA Mag. Stephan Novotny die bisherige Rechtslage in Österreich und was der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Und was das nun für die Strafverfolgung in der Praxis und die To Do’s der Unternehmen bedeutet. 

Hintergrund: Die bisherige Rechtslage
Bis vor kurzem verfolgte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich eine sehr strenge Linie: Ein Unternehmen konnte nur dann für Geldwäsche sanktioniert werden, wenn zuvor eine konkrete natürliche Person als Beschuldigte ermittelt, namentlich im Urteil genannt und ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wurde. Ohne diese konkrete Person war es nicht möglich, das Unternehmen selbst zur Verantwortung zu ziehen. In der Praxis führte dies zu erheblichen Verzögerungen. Für einen einzigen Geldwäsche-Fall musste häufig mehrere Verfahren geführt, umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt und viel Zeit aufgewendet werden. Besonders problematisch war dabei, dass Geldwäsche-Fälle hochkomplex sind, die Verantwortlichkeiten über mehrere Personen und Abteilungen verteilt sind und die Schuld oftmals entweder gar nicht oder nicht innerhalb der Verjährungsfrist nachgewiesen werden konnte.

Die EuGH-Entscheidung?

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