Umwandlung von Folge- in Betreuungsprovision (NL 5b/18)

Zur Frage der Umwandlung von Folgeprovision in Betreuungsprovisionhaben wir Rechtsanwalt Mag. Stephan Novotny um seine Beurteilung gebeten.

Hier folgt sein Kommentar:

Aktuell liegen vielen Agenten Verträge von Versicherungsunternehmen vor, die im aufrechten Agenturverhältnis eine Umwandlung der Folgeprovision in Betreuungsprovision vorsehen.

Da dies vor allem bei Beendigung des Agenturverhältnisses  wesentliche Nachteile für den Agenten mit sich bringt, stellt sich die Frage, ob ein Ausschluss von Folgeprovisionen im aufrechten Vermittlungsverhältnis zulässig ist.

Zwar werden in der Praxis Folgeprovisionen oft auch anders bezeichnet.  Die bloße Bezeichnung einer vereinbarten „Folgeprovision“ als „Betreuungsprovision“ kann den Eintritt der an die Folgeprovision geknüpften Rechtsfolgen (Fortzahlung nach § 26c HVertrG, Berücksichtigung bei der Berechnung des Rohausgleiches nach § 24 HVertrG) nicht hindern (Nocker, Rz 11 zu § 26c HVertrG). Es ist daher davon auszugehen, dass in einer als Betreuungsprovision bezeichneten Provision auch ein hoher Anteil an Folgeprovision steckt.

So hält auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.2014 wie folgt fest:

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