Ein Vertrag der alten Schule. Ist mit 8 Seiten (ohne Provisionssätze) auch noch lesbar. Ist eindeutig als Mehrfachagentenvertrag konzipiert. Man wird jedoch verpflichtet, Bürogemeinschaften oder sonstige Kooperationen der TIROLER bekannt zu geben.
Interessant wird es bei Punkt 6 Provisionen. Darüber wird sehr ausführlich – fast 2 Seiten lang – geschrieben.
Erfreulich scheint der letzte Satz: „Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten für allfällige Ansprüche des Agenten die Bestimmungen des HVertrG“ Man könnte annehmen, hier gibt es keine Provisionsverzichtsklausel! Doch, leider gefehlt, denn in der Provisionstabelle, liegt dem Muster nicht bei, wird nur von einer Betreuungsprovision gesprochen.
Betreuungsprovisionen unterliegen nicht (§ 26c Abs.2 HVertrG) wie Folgeprovisionen der Fortzahlung nach Beendigung des Agenturvertrages. Schade, dass somit- ohne es ausdrücklich anzuführen- eine Verzichtsklausel eingefügt worden ist.
Das IVVA-Team
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