Teil 2 von: Wann hat man welche Daten vom Kunden zu erfassen? (NL 5b/17)

Im letzten Newsletter haben wir Mag. Novotny die Frage gestellt, wann wir welche Daten von unseren Kunden erfassen müssen.

Seinen ersten Beitrag zum Thema können Sie hier nachlesen…

Darin beschrieb er Ihre Sorgfaltspflichten gemäß § 365o ff der Gewerbeordnung (WANN Sie Pflichten zu erfüllen haben) und danach den § 365p, der beschreibt, WAS Sie gegenüber den Kunden zu tun haben.

Und er warnte ausdrücklich: Sollten Sie nicht in der Lage sein, diese Informationen sicherzustellen, sind sie verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, die Transaktion nicht abzuwickeln oder die Geschäftsbeziehung zu beenden.

Am Ende seines ersten Beitragsteils wies er darauf hin, dass man von einzelnen Pflichten Abstand nehmen könne, wenn § 365r der Gewerbeordnung („vereinfachte“ Pflichten) zutreffe.

Der zweite Teil des Gastbeitrages von Mag. Novotny beschäftigt sich mit
– den erhöhten Sorgfaltspflichten,
– die Aufbewahrungspflichten zu diesem Themenkreis,
– die Schulung und Weiterbildung (auch der Mitarbeiter) sowie
– den Strafvorschriften!

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