Seit 1.7.: Vorsicht vor hohen Finanzamtszinsen! (NL 19c/24)

Wenn Sie Zahlungen an das Finanzamt nicht pünktlich leisten können, schreibt Ihnen das Finanzamt sowohl einen Säumniszuschlag, als auch einen Verspätungszuschlag vor (und zwar in unglaublicher Höhe). Rückstände beim Finanzamt sollten Sie also unbedingt vermeiden. Noch dazu, wo nun der Stundungszinssatz stark erhöht wurde.

Ausgangslage: Wenn Abgaben beim Finanzamt nicht bezahlt werden können, kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Stundung (das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben) oder die Entrichtung des Abgabenrückstandes in Raten bewilligen.

Bis Ende Juni verrechnete das Finanzamt für solche Zahlungserleichterungen einen Stundungszinnsatz iHv 2% über dem Basiszinssatz – das waren aktuell 5,88% Zinsen pro Jahr.
Die Zinsberechnung von 2% über dem Basiszinssatz resultiert aus einer befristeten Corona-Gesetzgebung, welche mit 30.6.2024 ablief.

Ab dem 1.7.2024 werden für Zahlungsvereinbarungen wieder 4,5% über dem Basiszinssatz verrechnet – das sind aktuell stolze 8,38% Zinsen (Stand Mitte Juni 2024)!

Sollten Sie aktuell aufrechte Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt haben, empfehlen wir unbedingt mit Ihrer Bank Kontakt aufzunehmen und abzuklären ob Ihnen diese nicht einen Kredit mit einem für Sie deutlich günstigeren Zinssatz gewähren würde. Für einen vorzeitige Tilgung des Abgabenrückstandes beim Finanzamt fallen übrigens keine zusätzlichen Spesen oder Kosten an.

Quelle: NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung Gmbh

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