S-Wohnfinanz stellt klar: Auftragsverarbeiter nur bei FW-GwG! (NL 7/19)

Auftragsverarbeiter-Vertrag gilt nur bei EINER bestimmten Tätigkeit!

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Seit Monaten beschäftigten wir uns mit Agenturverträgen, die die Versicherer ausgesandt hatten, um die Agenten auf die Veränderungen durch die DSGVO hinzuweisen. Heute baten wir Mag. Stepan Novotny um seine Einschätzung zur Antwort der S-Wohnfinanz und diese fiel sehr positiv aus.


Eine ganze Reihe von Versicherern stellte zu Recht fest, dass Agenten selbstständige Unternehmer
sind und daher „von sich aus“ die DSGVO einhalten müssen. Daher schrieben sie in ihren Agenturverträgen – nur zur Klarstellung – hinein, dass sowohl der Agent, als auch die Versicherung selbst, Datenverantwortliche nach der DSGVO sind (d.h. jeder ist für korrekte Anwendung der DSGVO in seinem Bereich verantwortlich). Manche dieser Häuser wiesen ausdrücklich darauf hin, dass beide gemeinsam Datenverantwortliche nach der DSGVO wären. Was absolut korrekt ist.

Einige Häuser jedoch nutzten den Aufhänger der DSGVO dazu, um die selbstständigen Unternehmer wieder komplett an sich zu binden. Und forderten die Agenten dazu auf, DatenVERARBEITER-Verträge zu unterzeichnen.

Zu diesen Häusern gehören Uniqa, Allianz, Generali, GraWe (bei Ausschließlichkeit) und die SWohnfinanz.

Doch nun gibt es bei S-Wohnfinanz eine positive Entwicklung! Details unten anbei.

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