Rechtssicherheit: Auch für Agenten? (NL 15/14)

Wir haben vorige Woche in einem Beitrag aufgedeckt, unter welch abenteuerlichen Rahmenbedingungen ein Versicherer Angestellte in die Selbständigkeit als Agent drängen möchte. Uns ist bereits vieles „unter gekommen“, aber die vorliegenden Vertragspunkte sind einfach eine Ungeheuerlichkeit und sollten ein Weckruf für die Politik und Gesetzgebung sein. Zwar ist die Provisionsweiterzahlung auch bei Kündigung des Agenten im Gesetz vorgesehen. Diese kann aber durch den Agenturvertrag ausgehebelt werden. Und einige Versicherer – vor allem die Großen und Marktbeeinflussenden – tun genau das.

Diese vorige Woche kritisch analysierten Vertragsdetails können auch als Folge dieses Hintertürchens gesehen werden. Motto: Man wird es doch noch probieren können. Und der Agent muss es ja nicht unterschreiben…

Lesen Sie diese unglaublichen Rahmenbedingungen selbst nach…

Genau gegen dieses Hintertürchen kämpfen Bundesgremium und IVVA seit Jahren an, um noch fehlende Rechte für den Berufstand der Versicherungsagenten zu erreichen. Wir gehen nicht davon aus, dass es für Justizministerium und Justizausschuss in Ordnung ist, dass der Agenturvertrag – der Vertrag, der die Zusammenarbeit von Agenturen und Versicherern regelt – in der Realität nur dann ordentlich durchgeführt werden kann, wenn die Agentur auf jegliche Folgeprovision verzichtet. Was in den meisten Fällen zum Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz führt.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber mit § 26c (1) HVertrG eine für die Agenturen hilfreiche gesetzliche Regelung beschlossen. Nämlich die Weiterzahlung der Folgeprovision auch bei Kündigung durch die Agentur. Nicht bedacht wurde offenbar, dass mit einem privatrechtlichen Vertrag und einer entsprechenden Klausel die Schutzfunktion für die Agentur beseitigt werden kann.

Und genau solche Provisionsverzichtsklauseln findet man in Agenturverträgen von ALLIANZ, DONAU UNIQA, WIENER STÄDTISCHE, und hier speziell für Ausschließlichkeitsagenturen.

In einem Musterprozess hat auch die erste Instanz die Sittenwidrigkeit solcher Klauseln in Agenturverträgen bestätigt.

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