Wegweisende OGH Entscheidung!
Wer sich nicht als Agent deklariert, gilt automatisch als Makler!
Und: Haftpflichtversicherung für Agenten sinnlos?
Im VersicherungsJournal vom 24.September wurde über einen Rechtstreit berichtet, der bis zum OGH führte. Die etwas kuriose Ausgangsbasis: Der Kläger hatte einen Pkw gekauft und den Vermittler beauftragt, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Als dann ein Unfall passierte, lehnte der Versicherer die Bezahlung der Reparatur ab, weil nur eine Teilkaskoversicherung bestand. Daraufhin klagte der Autobesitzer den Vermittler, weil ihn dieser falsch beraten habe. Für die Reparaturkosten wurde ein Zahlungsbefehl vollstreckbar. Der Anspruch des Vermittlers gegen den Berufshaftpflichtversicherer wurde gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen.
Unabhängig vom komplizierten Fall, stellt sich gleich zu Beginn für uns die Frage, wie kann so eine Situation überhaupt entstehen: Gibt es kein Beratungsprotokoll? Hat der Kunde keine Antragskopie für den gewünschten Versicherungsschutz erhalten? Zwei Unterlagen die doch vorhanden sein müssten!
Der OGH beschäftige sich in weiterer Folge mit der Frage der Haftung von Maklern und Mehrfachagenten (MFA) und deren Haftpflichtversicherung, die Makler und MFA (bei konkurrierenden Produkten) laut Gewerbeordnung (GewO) verpflichtend haben müssen. Was aus der Sicht der Agentenschaft von Anfang an als „doppelt gemoppelt“ eingestuft wurde. Denn der Kunde genießt bekanntlich beim Agenten durch die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB sowieso den Schutz des Versicherers, für den der Agent tätig ist. Jedoch der Gesetzgeber schrieb es so ins Gesetz.
Und ein weiteres Mal zeigt der Fall auf, wie unnötig kompliziert die Gesetzeslage ist. Denn der betroffene Vermittler durfte Makler und Mehrfachagent sein. Und der OGH musste die Frage entscheiden, ob der Vermittler im gerichtsanhängigen Fall als Makler oder Agent tätig geworden war. Vielleicht sollte man über ein Verbot nachdenken – wie es bereits bestanden hatte – wonach man nur das Makler- oder Agentengewerbe ausüben dürfe. Das würde schon für ein Mehr an Klarheit sorgen.
Agent oder Makler?
Der OGH traf eine ganz wichtige und eindeutige Entscheidung. Mehrfachagenten unterliegen einer „spezifischen Deklarations- und Offenlegungspflicht“ und haben laut § 137 f Abs. 1 und 2 GewO im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten“. So der OGH. Der Agent muss seine Gewerberegistriernummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ wählen und jene Versicherer auf seinem Geschäftspapier anführen, zu denen er im Agenturverhältnis steht.
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