In der Entscheidung 7 Ob 168/14b vom 10.12.2014 (hier klicken, um das Urteil nachzulesen…) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer Klausel zu beschäftigen, die Leistungen von einer vorherigen – nicht näher determinierten Zusage des Versicherers abhängig macht. Die Bestimmung, wonach Leistungen ab der fünften Behandlungswoche nur insoweit erbracht werden, als die Versicherung vor Beginn der fünften Behandlungswoche Krankenhaus-Taggeld zugesagt hat, wurde als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB angesehen.
Ausgangspunkt des Gerichtsstreites war eine Krankenhaus-Taggeldversicherung mit folgender Klausel:
“Krankenhaus-Taggeld für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Punktes … wird in Anstalten für Nerven- und/oder Geisteskranke (…) für Lungen- und TBC-Kranke ab der 5. Behandlungswoche nur insoweit erbracht, als der Versicherer dieses vor Beginn der fünften Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat“.
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