Zahlt die Versicherung nicht, wird (über) das Fahrzeug kassiert.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (8 Ob 95/12x) einer Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht an einem reparierten Fahrzeug zugestanden, obwohl kein direkter Reparaturauftrag durch den Fahrzeughalter erfolgt ist.
Im konkreten Fall hat ein Fahrzeughalter ein Fahrzeug (Leasingfahrzeug) nach einem Schadensfall in eine Werkstatt gebracht und dort bekannt gegeben, dass das Fahrzeug nicht vor Begutachtung durch den Versicherungssachverständigen repariert werden soll. Gleichzeitig unterfertigte der Fahrzeughalter auch eine Abtretungserklärung, wonach er für die Bezahlung der Reparaturkosten haftet.
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