Im Justizausschuss des Parlamentes haben wir einen Antrag des WB und SWV zum Thema Verankerung der Folgeprovisionen bei Beendigung des Agenturvertrages gefunden. Damit soll die jahrzehntelang durch Provisionsverzichtsklauseln ausgeschlossene Bezahlung endlich im Handelsvertretergesetz (HVertrG) geregelt werden.
Konkret steht im Entwurf:
1. In § 26c HVertrG wird folgender Absatz (1 a) eingefügt:
(1 a) Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision.“
2. In 27 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung, „26b Abs. 2 und 4″ die Bezeichnung „§ 26c Abs. 1 a“ eingefügt.
Begründung: Mit diesen Änderungen wird das OGH-Urteil 3 Ob 138/14m umgesetzt.
Hier wird die Folgeprovision zwar auf mindestens 50% zwingend festgelegt, jedoch ergibt sich damit faktisch ein Abschlag von 50% an Betreuungsprovision.
Mit der geplanten Gesetzesänderung lehnt man sich an den Kollektivvertrag des Außendienstes der Versicherungswirtschaft an. Aber warum? Damit werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Angestellter Versicherungsagent
Erhält GEHALT & Provision Kein Gehalt, nur Provision
Ist SV-abgesichert, erhält 14 Gehälter Zahlt hohe SVA-Beiträge selbst
Erhält Abfertigung bei Kündigung Erhält keine Abfertigung
Kein Unternehmer-Risiko Trägt Unternehmer-Risiko allein
Doch nicht nur, dass mit der angedachten Regelung dem selbständigen Agenten einiges finanziell zugemutet werden soll. Auch die Beseitigung der negativen Gesetzeslage im § 29 Abs.5 2. Satz wird nicht mehr berücksichtigt.
Die nächste Sitzung des Justizausschusses wird am 6.April stattfinden. Es wäre also noch Zeit, die Regelungen zu überarbeiten, worauf wir stark drängen.
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