Worauf kommt es WIRKLICH an? Welches Produkt sollten Vermittler wählen?
Kürzlich konnte man lesen, dass Änderungen bei den Berufshaftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler beschlossen wurden, die ab 9. Oktober gelten werden.
Wir baten RA Mag. Novotny sich dazu Gedanken zu machen und raten bereits jetzt sich das eigene Produkt näher anzusehen und zu überlegen, ob es nicht nur nach dem Kriterium „Preisgünstigkeit“ abgeschlossen wurde, sondern wirklich einen umfassenden Schutz – auch für den Agenten selbst bietet.
Gerade einige „Trends“, über die wir in den letzten Monaten berichtet hatten, sollten Sie zum Anlass nehmen, angesichts der neuen Vorgaben sich über die Bestimmungen Ihrer Haftpflichtversicherung näher zu informieren, um herauszufinden, ob Sie optimal abgesichert sind.
Mit Trends meinen wir etwa die Diskussion am Markt, ob „wirklich“ der Versicherer für den Agenten nach § 1313a ABGB haftet. Dazu gibt es in manchen Versicherungshäusern „seltsame Ansichten“. RA Mag. Novotny hat dazu einen überaus klaren Beitrag verfasst. Zum Nachlesen hier klicken: risControl_2024_01_Dr Novotny web_Die Haftung des Versicherers für seine Agenten
Aber auch der erste Entwurf des neuen Allianz-Agentur-Vertrags mit Strafenkatalog von bis zu 20.000 Euro oder der dreifachen Durchschnitts-Monatsprovision für Verfehlungen des Agenten sollten alle Alarmglocken läuten lassen.
Horror-Szenario: Möglicherweise muss man sich in Kürze gegen das eigene Versicherungshaus „verteidigen“, weil dieses entweder die Haftung nach § 1313a ablehnt oder ungerechtfertigt eine Sanktion aus einem Strafenkatalog verlangt.
Hier folgt nun der Beitrag von RA Mag. Stephan Novotny.
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