Seit 01. Jänner 2023 bestehen neue Verpflichtungen, was die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken auf der Homepage betrifft!
Doch was bedeutet das? Dazu haben wir den auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny befragt und diesen Beitrag mit ihm erstellt. Und nach nützlichen Vorlagen für diesen Zweck gesucht.
Wir haben über dieses Thema „Offenlegung“, auf Englisch „Disclosure“, schon mehrmals berichtet, u.a. hier… bzw. hier… bzw. hier…
Besondere Aktualität bekommt das Thema nicht nur, weil seit 1.1.23 eine neue delegierte Verordnung in Kraft ist (gilt ab sofort!), sondern weil die FMA, also die Finanzmarktaufsicht, per Aussendung vom 18.1.23 festgestellt hat, dass „deren Umsetzung im operativen Risikomanagement aber noch zu wünschen übrig lässt“ und der FMA-Vorstand, konkret Helmut Ettl und Eduard Müller ankündigen: „Wir setzen daher als FMA hier einen unserer Aufsichts- und Prüfschwerpunkte.“
Wer darauf hofft, dass die FMA beim einzelnen Vermittler keine Prüf-Kompetenz hätte, dem sei versichert, dass sie das sehr wohl hat.
Wir erinnern etwa an § 272 Abs. 3 VAG: „Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen.“
Bevor wir auf die Details dieser neuen Verpflichtungen seit 1.1. eingehen, noch ein Hinweis:
Oft hören wir die Aussage, „das ist mir alles zu mühsam, das tue ich mir nicht mehr an“.
Dazu erinnern wir an eine Aussage von Mag. Novotny aus dem Vorjahr:
„ACHTUNG: Als Makler oder Mehrfachagent sollte man sich diesen Schritt wirklich gut überlegen, ob man einen Kunden wirklich gut berät, wenn man das Thema Lebensversicherung komplett auslässt (weil man glaubt, sich dadurch diese mühsamen Offenlegungspflichten ersparen zu können).“
Es ist also klar abzuraten, sozusagen als „Not-Ausgang“ das Vermitteln von IBIP-Produkten einfach zu unterlassen. Daher können wir nur raten, sich mit dem Thema wirklich auseinander zu setzen und die eigene Webseite entsprechend zu aktualisieren!
Bereits seit 10. März 2021 müssen Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte vermitteln, eine Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihrer Homepage vornehmen. Jene Verpflichtung basiert auf der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, sogenannte „Offenlegungsverordnung“. (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32019R2088).
Seit 01. Jänner 2023 kommt nun Neues hinzu.
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