Nachtrag zum OGH-Urteil (NL 1/15)

Dieses OGH-Urteil betrifft natürlich alle Verträge, die eine solche sittenwidrige Klausel beinhalten. Also auch Verträge zwischen Agenturen und Subagenturen.

Wenn Agenturen – für einen oder mehrere Versicherer tätig sind – mit Subagenten arbeiten und im Vertragswerk mit ihren Subagenten solche Klauseln verwendet haben, so sind diese genauso nichtig, wie zwischen Versicherer und der Agentur.

Jede Agentin bzw. jeder Agent hat ein Recht (siehe §4HVertrG) auf einen Agenturvertrag. Dieser Vertrag muss nicht nur gelesen, sondern auch – vor einer Annahme = Unterschrift – auch verstanden werden. Man unterschreibt keinen Vertrag, den man nicht auch zur Gänze verstanden hat und sich der Folgen – speziell bei Zuwiderhandlung – bewusst ist.

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