Merkur: Aktueller Stand zu den Agenturverträgen (NL 6/18)

Merkur hat im November 2017 Vermittlerverträge mit 31.12.2017 gekündigt. Dabei wurden die im § 21 HVertrG zwingend geregelten Kündigungsfristen – für Versicherungsagenten – nicht eingehalten. Das bewirkt, dass diese Kündigungen unwirksam sind.

Wird aber vom Agenten die Kündigung akzeptiert und der neue Vertrag nicht angenommen, so ist umgehend ein Ausgleichsanspruch (§24 HVertrG) einzufordern.

Mit der Annahme des neuen Vertrages – wurde uns berichtet – wird nicht nur eine geringere Abschlussprovision sondern auch die Folgeprovision für die Krankenversicherung verloren gehen.

Wir können uns vorstellen, dass nun so mancher Vermittler daran denkt, den Kundenstock an ein anderes Haus zu vermitteln.

Leider konnten wir nicht eruieren, welche Beweggründe das Haus MERKUR veranlasst hat, solch eine Umgestaltung der Verträge für ihren selbständigen Vertrieb zu veranlassen. Aus unserer Sicht, ein partnerschaftliches Fehlverhalten!

Der vorliegende Sachverhalt lässt erwarten, dass die gesetzliche Interessenvertretung die Betroffenen unterstützt. Hat sie doch die finanzielle Möglichkeit, eine fachkundige Rechtshilfe für ihre Mitglieder einzusetzen, um somit Schaden für den Einzelnen abzuwenden.

Wie sehen Sie die aktuelle Situation? Haben Sie die vorgelegten Verträge unterzeichnet? Hatten Sie Kontakt mit Merkur und war man dort bereit die Bedingungen abzuändern? Was werden Sie nun tun? Was erwarten Sie sich von Kammer und Gesetzgeber?

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