Mag. Novotny zur IDD Statusklarheit (NL 2b/19)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Ein neuer Begriff schwirrt durch die Branche. Statusklarheit. Was das bedeutet, bis wann man sich entscheiden muss, welche Konsequenzen eine behördliche Umstufung auf Provision, Dokumentation, DSGVO, etc. hat, dazu haben wir Mag. Stephan Novotny um eine erste Einschätzung gebeten.

Hier sein Kommentar:

In Umsetzung des Art 2 Abs. 1 Z 3 IDD, der lautet wie folgt:

3. „Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

sieht § 137 Abs.2 und Abs. 2a GewO nunmehr vor wie folgt:

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