Mag. Novotny zum Urteil zur maximalen Speicherdauer (NL 28/18)

Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Was kann / sollte man tun?
Dazu haben wir mit Mag. Stephan Novotny gesprochen!

In den ersten 6 Monaten seit Gültigkeitwerden der Datenschutzgrundverordnung DSGVO per 25.5. musste sich die Datenschutzbehörde DSB mit 900 Beschwerden beschäftigen. Details dazu haben wir im unserem zweiten Beitrag zum Thema behandelt (dazu bitte hier klicken…).

Und die Behörde hat ein sehr interessantes Urteil zur Begrenzung der Speicherdauer erlassen, das für unsere Branche sehr bedenklich werden kann, weil wir in Beweisnot kommen könnten, wenn die maximale Speicherdauer 7 Jahre betragen sollte.

Daher hoffen viele, dass dieses Urteil nicht als „Blaupause“ für andere Unternehmen herangezogen wird, weil es nämlich dann keine Chance gebe, um sich nach einigen Jahren gegen behauptete Vorwürfe wehren und freibeweisen zu können.

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine einstige Kundin einer Telekom-Firma verlangte Auskunft, welche Daten von ihr nach ihrer Kündigung noch gespeichert seien. Dadurch erfuhr sie, dass die Firma neben Name, Adresse, SIM-Daten u.a. auch Geburtsdatum, Pass- und Kontodaten, etc. nach wie vor gespeichert hat. Daraufhin brachte sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Und das Ergebnis der Prüfung ist nun die erste Entscheidung der DSB zur Dauer der Datenspeicherung, seitdem die DSGVO in Kraft getreten ist.

Zwar nimmt die Behörde auf die speziellen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Bezug, verweist aber ausdrücklich auch auf die DSGVO und das dort definierte Prinzip der Speicherbegrenzung. Und kommt zum Schluss, dass die Datenverarbeitung (und damit die Speicherung) rechtswidrig seien. Ein Urteil, das für unsere Branche große Probleme verursachen könnte, wenn es 1:1 angewendet würde.

Konkret steht im Urteil: 

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