
Dauerrabatt und kein Ende. Was ist erlaubt, was verboten?
Wie ein Untoter taucht das Thema Dauerrabatt immer und immer wieder auf. Schon wieder wandte sich ein Vermittler an den IVVA, weil einer seiner Kunden mit einer Rückzahlung eines Dauerrabatts nach vorzeitiger Vertragsauflösung konfrontiert wurde. Und es wird angefragt, ob es nicht schon Urteile gegen das Rückfordern gegeben hätte.
Tatsächlich haben wir schon mehrmals über Urteile zum Thema Dauerrabatt berichtet.
So hat etwa der OGH schon mehrmals entschieden, wann ein Dauerrabatt für den Kunden gröblich benachteiligend ist. Details unten anbei.
D.h. Dauerrabatte sind nicht grundsätzlich verboten, die Berechnung muss aber bestimmte Bestimmungen erfüllen. Offensichtlich scheinen noch nicht alle Versicherer die Urteile korrekt umzusetzen, denn sonst würden sich nicht immer wieder Vermittler mit dieser Frage an den IVVA wenden.
Die spannenden Fragen sind nun:
- Wie findet man – für den Kunden – heraus, ob eine Dauerrabatt-Rückforderung des Versicherers berechtigt sein kann oder nicht.
- Wie hat eine Berechnungsformel auszusehen, damit die Dauerrabatt-Klausel den OGH-Anforderungen „streng degressiv“ bzw. „nicht gröblich benachteiligend“ entspricht.
- Gelten die OGH-Urteile nur für Konsumenten oder auch für Firmenkunden?
- Um die Anforderung des OGHs nachrechnen zu können, haben wir Rechenbeispiele und auch eine Excel-Vorlage zum Nachrechnen online gestellt.
- Was sollten Sie als Vermittler bzw. als Kunde tun, wenn seine Dauerrabatt-Klausel offensichtlich nicht korrekt ist? Musterbrief nutzen!
Diese Fragen beantworten wir im Beitrag unten anbei.
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