Kündigung des Agenturvertrags: So schnell kann’s gehen (NL 10/19)

Geschätzte Agentinnen und Agenten!

Es hat Zeiten (2010) gegeben, wo vom Versicherer UNIQA auch für Agenten – aus unsere Sicht – faire Agenturverträge, damals noch als Courtagevereinbarung bezeichnet- angeboten wurden.

Solche „Altlasten“ sind offenbar nicht mehr erwünscht, daher wird solch ein Vertrag (lief von 2010-2019) vom dortigen „Makler“-Service einfach gekündigt. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen, nach neun Jahren Laufzeit, ist wohl zu hinterfragen. Zumal es laut Rücksprache mit der gekündigten Agentur kein Fehlverhalten gegeben hat.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist die Kündigung einer Agentur jederzeit möglich! Geschützt wird die Agentur nur durch den Ausgleichsanspruch (siehe § 24 und 26d HVertrG) bzw. die Weiterzahlung der Folgeprovision für die vom Agenten vermittelten und aufrechten Versicherungsverträge. Wobei die rechtliche Situation (siehe § 26c Abs.1a) als zwingende Regelung nur eine 50%ige Folge bestimmt. Das wurde leider von den Standesvertretern – der Versicherungswirtschaft und Versicherungsagenten- so ausverhandelt. Eine weitere negative Auswirkung bringt die Vermittlernachfolge, die bestehenden Verträge sukzessive dezimieren wird.

Wir stellen uns die Frage, wie wird diese gesetzliche Regelung nun in der Praxis gehandhabt? Sind doch die Folgeprovision und der Ausgleichsanspruch (AA) im HVertrG zwingende Regelungen. Hat hier der Gesetzgeber den Agenten seine Folgeprovision einfach gekürzt? Oder ist zur Folge auch ein AA vom Versicherer zu fordern? Eine Rechtslage, die dem Vermittler idF Makler erspart bleibt. Er ist auch keiner unerwarteten – wenn auch lt. Gesetz ordentlicher Kündigung – ausgesetzt.

In unserem konkreten Fallbeispiel wird bereits vom Versicherer im Kündigungsschreiben ein Streitpunkt angesetzt.

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