
Tipp: Prüfen Sie Ihren Agenturvertrag genau, BEVOR SIE IHN UNTERSCHREIBEN.
Immer wieder kommen Fragen an unsere Partner-Anwälte, von denen wir wieder eine ausgewählt haben, da sie für alle Vermittler interessant sein könnte.
Ein Agent fragt: Führt diese Formulierung im Agenturvertrag womöglich dazu, dass ich KEINE FOLGEPROVISION bekomme? Ist das nicht gesetzlich geregelt und kann daher vertraglich nicht ausgeschlossen werden?
Ich bekomme laut diesem Vertrag nur noch Betreuungsprovision nach Beendigung des Agenturverhältnisses, aber ich betreue nach Beendigung des Agenturvertrag den Kunden doch nicht mehr. Bekomme ich also wirklich KEINERLEI Provision?
Wir denken: Das kann es wohl nicht sein. Oder?
Am besten wir fragen den auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny. Unten anbei seine Antwort.
Hier der Passus 1:1 aus dem Agenturvertrag. Das Original finden Sie in unserer Rubrik Agenturverträge, wo mehr als 50 verschiedene Verträge samt Bemerkungen, was für Sie vorteilhaft und was für Sie nachteilig ist, auf Sie warten.
Hier geht es zu den Agenturverträgen…
Nun zum betreffenden Passus:
Ansprüche bei Beendigung des Vertrags
Mit der Beendigung des Agenturvertrages erlöschen die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den von Ihnen vermittelten Verträgen, mit Ausnahme der Ansprüche auf Betreuungsprovision aus den von Ihnen vermittelten Verträge, die Ihnen – unter der Voraussetzung, dass Ihre Tätigkeit für die XY Versicherung dem Handelsvertretergesetz unterliegt – unter Zugrundelegung der im §26c Absatz 1 in Verbindung mit §24 Absatz 3 Z 2 und 3 Handelsvertretergesetz geregelten Voraussetzungen auch nach Beendigung des Vertrages weiter gebühren (Bestandsprovision).
Ein schwer zu lesender Satz für Nicht-Juristen. Was sagt Mag. Novotny dazu?
Hier seine Antwort:
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