„Jederzeitige Kontrolle“: Muss ich das akzeptieren? (NL 13/18)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Aus aktuellem Anlass – ein Versicherer sandte an Agenten eine „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ mit dem Hinweis „Keine Unterschrift, keine Courtage“ aus.

Bei rascher Durchsicht stieß man sofort auf einen Passus, in dem sich der Versicherer

… „das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten eingeräumt…“

Die Frage, ob man das wirklich akzeptieren muss, haben wir Mag. Stephan Novotny gestellt, unten anbei seine Antwort.

Warum der Vertrag nur einseitig ist (Versicherer sieht sich als Verantwortlicher, Agent sei der nur der Datenverarbeiter, obwohl BEIDE Datenverantwortliche sind) und man sich eigentlich gegenseitig zur Einhaltung der DSGVO verflichten und daher GEGENSEITIGE Kontrollrechte einräumen müsste, wird noch zu klären sein.

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