Rechtsanwalt Mag. Stephan Novotny untersucht in seinem heutigen Gastkommentar welche Auswirkungen – öffentlich-rechtliche Sanktionen, aber auch privatrechtliche Ansprüche (Rücktrittsrecht/Schadenersatz der Versicherungsnehmner) die Verletzung der Informationspflichten des Agenten nach sich ziehen kann.
Aus aktuellem Grund wählt er eine ganz bestimmte Information, die Sie den (potentiellen) Kunden übermitteln müssen und zeigt, welche Konsequenzen die Nicht-Erfüllung haben kann.
Doch im konkreten Fall können Sie die Folgen ganz einfach vermeiden. Eine kurze Checkliste am Ende des Artikels soll Ihnen dabei helfen.
Da im täglichen Betrieb erst ganz selten die GISA-Nummer auftaucht, erläutert RA Mag. Novotny nochmals die Konsequenzen des Fehlens!
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Eintrag im GISA – Gewerbeinformationssystem Austria
Im Auftrag vom BMWFW wurde eine Studie durchgeführt, mit dem Ziel, das bestehende Gewerberegister neu zu konzeptionieren. Das neue GISA fasst die 14 dezentralen Gewerberegister zu einem österreichweit einheitlichen System zusammen. Seit 30.03.2015 ist es in Betrieb und soll den Unternehmern viel Zeit, Kosten und Mühe ersparen. Es ist ein IT-Kooperationsprojekt von Bund, Ländern und Statutarstädten, und ist damit ein Pionierprojekt in Europa. In keinem anderen europäischen Land gibt es eine landesweit einheitliche Gewerbeanmeldung und andere Verfahren die elektronisch online nach zentralen Standards geführt werden können. Gewerbeanmeldungen, Standortverlegungen, etc. sollen deutlich einfacher werden. Durch GISA ist es möglich, viele Schritte nun online zu erledigen, statt von Behörde zu Behörde gehen zu müssen.
Durch die bundesweit einheitliche Regelung kann sich ein Unternehmer darauf verlassen, dass die Verfahren gleich ablaufen, unabhängig von jeweiligen Bezirkshauptmannschaften oder Magistraten.
Eine Namens- oder Wohnortänderung muss in Zukunft nicht mehr gesondert bei der Gewerbebehörde gemeldet werden, solche Informationen werden von GISA selbstständig einem Update unterzogen. Aber auch z.B. Firmenbuchauszüge müssen nicht mehr selbst zusammengesammelt werden, durch einen Abgleich von verschiedenen Registern stehen sie GISA automatisch zur Verfügung.
Durch GISA wird das Serviceangebot vereinfacht, harmonisiert und ausgebaut.
Die GISA-Zahl und ihre Auswirkung auf die Versicherungsvermittler
Durch das neue System werden auch die bisherigen Gewerberegisternummern geändert und durch eine GISA-Zahl ersetzt. Für Versicherungsvermittler besteht gemäß § 137f (1) GewO die Pflicht, auf den eigenen verwendeten Papieren und Schriftstücken ua. die GISA-Zahl anzugeben. Für die Umsetzung dieser Änderung wurde eine Frist von drei Jahren festgesetzt.
Man kann nun auch online kostenlos auf www.gisa.gv.at/vkr alle Versicherungsvermittler in Österreich abfragen und einen Auszug aus dem GISA abrufen. Die Versicherungsvermittler sind weiters dazu verpflichtet, gemäß § 137f (7) GewO, bei Abschluss eines ersten Versicherungsvertrages oder bei Änderung oder Erneuerung eines solchen dem Kunden ua. die Information zu geben, in welches Register sie eingetragen wurden und auf welche Weise sich diese Eintragung überprüfen lässt. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten bedeutet eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstraße bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist (§ 367 Ziffer 58 GewO).
Neben dieser öffentlich-rechtlichen Sanktion, kann es auch zu privatrechtlichen Ansprüchen kommen.
§ 5b (2) Ziffer 3 VersVG verankert ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, wenn er die Mitteilungen gemäß § 137f (7 und 8) sowie § 137g GewO nicht in der vorgesehenen Art und Weise erhalten hat. In diesen Bestimmungen geht es um die angeführten Informationen, die der Versicherungsvermittler weitergeben muss.
Für die Ausübung des Rücktrittrechts gelten die Voraussetzungen gemäß
§ 5b (3 und 5) VersVG. Sanktionen im MaklerG s. § 26 (2) 2. Satz MaklerG. Mögliche Folge der Informationspflichtverletzung sind Schadenersatzansprüche des Kunden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung. Schäden sind nur zu ersetzen, wenn sie durch das rechtswidrige Verhalten kausal herbeigeführt wurden. Es liegt kein Schaden des Kunden vor, wenn dieser den Vertrag auch abgeschlossen hätten, wenn er alle Informationen in korrekter Form erhalten hätte.
Anders dazu im MaklerG. Gemäß § 26 2. Satz MaklerG muss der Versicherungsvermittler, der den Kunden nicht darüber informiert, dass dieser nicht als Makler tätig wird, die Bestimmungen des MaklerG gegen sich gelten lassen und damit einhergehend die Pflicht zur Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfüllen.
Die Informationspflichten und Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen den Vermittler in eigener Person. Ihn treffen die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler ein Makler oder ein Agent ist. Es handelt sich hierbei nicht um Pflichten des Versicherers, somit findet auch keine Zurechnung von Pflichtverstößen statt.
Den Versicherer treffen jedoch Pflichten bzgl. des Versicherungsprodukts. Die Aufklärungs- und Informationspflichten gründen sich auf das vorvertragliche Schuldverhältnis. Wird ein Agent für den Versicherer tätig, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe zu werten, und sein Fehlverhalten wird dem Versicherer über § 1313a ABGB zugerechnet. Gemäß § 137g (1) 1. Satz und § 137f (9) 2. Satz GewO sind die Vermittler, auch als Agenten, dazu verpflichtet, eine bedarfsadäquate Beratung in eigener Person durchzuführen.
Haftpflichtabsicherung der Versicherungsvermittler
Seit der Umsetzung der RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung besteht die Pflicht zur Haftpflichtabsicherung nicht nur für Versicherungsmakler, sondern für alle gewerblich selbstständigen Versicherungsvermittler.
Die Haftpflichtabsicherung ist in § 137c GewO geregelt. Insbesondere hat die Haftungserklärung des Versicherers die eigene Haftung für den Vermittler als Erfüllungsgehilfen zu beinhalten, sowie nach hM auch die neue Eigenhaftung des Vermittlers, die ihn bei Verletzung der Informationspflichten gemäß §§ 137f bis 137h GewO treffen kann.
finale Anmerkungen der IVVA Redaktion:
a) Warten Sie nicht bis zum Ende der Frist, sondern eruieren Sie bereits jetzt Ihre neue GISA – Nummer. Diese finden Sie hier: www.gisa.gv.at/vkr
Einfach Ihren Familien-Namen eingeben…
b) Bis spätestens 30.3.2018 müssen Sie die GISA-Nummer auf Ihren Geschäftspapieren, Visitenkarten, Prospekten, Flyer, etc. präsentieren. D.h. wann auch immer Sie in den nächsten Monaten einen Neu-Druck beauftragen, vergessen Sie nicht auf GISA…
c) Auch Ihre Homepage, die Fußzeilen Ihrer E-mail-Konten, etc. können Sie ebenso schon jetzt umstellen. Zuviel Information kann es nicht geben…
d) Beachten Sie, dass Sie pro Gewerbe eine eigene GISA-Nummer haben! Also eine als Agent, eine als Gewerblicher Vermögensberater und eine andere als Unternehmensberater. All diese Nummern müssen Sie auf Ihren Geschäftsunterlagen anführen.
Mitglied des wissenschaftlichen Beitrats des IVVA
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