IDD: Wer darf was bei Ihnen kontrollieren? (NL 25/21)

Im Vorjahr haben wir von einer IDD-Schwerpunktaktion der Behörden in Wien berichtet. Damals wurden Versicherungsvermittler quer durch die Bank (also sowohl Agenten, als auch Makler, sowohl Kleine, als auch Große) vor Ort geprüft.

Diese Prüfung war kein Ruhmesblatt für unsere Branche. Die vorgeschriebene Weiterbildung wurde nicht absolviert. Die verpflichtenden Beratungsprotokolle nicht angelegt, womit der Nachweis für die optimale Beratung nicht erfolgt ist. Und auch der Wünsche- und Bedürfnis-Test, also die Überprüfung, welches Versicherungsprodukt dem Wunsch der Kunden am besten entspricht, wurde unterlassen.
Folglich wurde gegen ein Drittel der kontrollierten Betriebe Anzeige erstattet. Es drohen Strafen von bis zu 20.000 Euro.

Daher haben wir vorige Woche im Beitrag „IDD: WAS kontrollieren die Behörden“ (zum Nachlesen hier klicken…) näher angesehen, was der aktuelle EIOPA-Bericht über die IDD-Sanktionen in Europa an Fehler auflistet.

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Heute sehen wir uns mit Fachanwalt Stephan Novotny näher an, WELCHE Behörde aufgrund WELCHER Gesetze WAS kontrollieren.
Wir schlagen vor, dass anhand der Liste prüfen, ob Sie etwa die Weiterbildungs-Pflichten, die formalen Voraussetzungen erfüllt haben und falls nicht, bitte rasch „nachbessern“.
Vorallem Ihre Weiterbildungs-Pflicht möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen. Herbst-Zeit ist Weiterbildungszeit. Sollten Ihnen noch Stunden fehlen, könnte für Sie das Spezial-Angebot von EasyIDD interessant sein: 15 Online-Stunden um 108 €.
Details dazu finden Sie hier: https://ivva.at/ivva-agenturpartner-easyidd-weiterbildung/  bzw. https://www.easyidd.at/


Zum Nachlesen
des vorjährigen Berichts über die IDD-Prüfaktion der Wiener Behörde bitte hier klicken…

Doch was prüfen nun Gewerbebehörde und Finanzmarktaufsicht genau?
Darf die FMA auch beim Vermittler prüfen oder nur beim Versicherer? Und was tut sich Neues bei der Geldwäsche-Vermeidung?

Dazu holten wir Input vom Fachanwalt Stephan Novotny ein, denn immerhin werden Verstöße gegen die Gewerbeordnung bzw. die Standesregeln mit bis zu 700.000 Euro (bei natürlichen Personen) bzw. bis zu 5.000.000 Euro (bei Gesellschaften) geahndet. Nachzulesen im § 366c GewO.

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