Homepage-Knebelvertrag der Wr. Städtischen (NL 21/20)

Wie schon in den letzten Wochen, haben wir wieder eine eigenartige Vereinbarung zur Prüfung erhalten. Danke hierfür!
Wenn auch Sie einen Vertrag, Zusatzvereinbarung, etc. zur Unterschrift erhalten, zögern Sie nicht, uns diesen an redaktion@ivva.at zu senden. Gerne halten wir Ihre Daten anonym. Wir studieren diese Unterlagen und geben unser Feedback und wenn der Input für mehrere / alle Agenten von Nutzen sein kann, dann informieren wir via Homepage und Newsletter darüber.

So auch im aktuellen Fall, wo der Betroffene ausdrücklich wünscht, dass wir die Agentenschaft warnen.

Worum geht es konkret?

Ein Mehrfachagent erhielt mit seinem neuen Agenturvertrag auch eine Homepage-Vereinbarung.
Unterzeichnet er diese, muss er als selbstständiger Unternehmer die Wr. Städtische um Erlaubnis fragen, ob er eine eigene Homepage betreiben darf, ob er eine gewählte Domain verwenden darf, ob er auch über andere Versicherer informieren darf (ist wohl für eine MFA nichts Unübliches). Eigentlich darf der Agent auf seiner eigenen Homepage gar nichts tun:

Ein paar Highlight daraus:

„Die Einrichtung einer … Homepage muss durch die Verkaufsleitung Ihrer Landesdirektion genehmigt werden“.
„Es dürfen nur die im Rahmen Ihrer Vermittlertätigkeit für die WIENER STÄDTISCHE eingesetzten Personen auf der Homepage präsentiert werden“.
„Es dürfen nur Produkte der WIENER STÄDTISCHEN angeboten werden. Auf andere Produkte oder Dienstleistungen darf nur mit ausdrücklicher, gesondert einzuholender Genehmigung durch die WIENER STÄDTISCHE Bezug genommen werden.“
Angaben über Rendite, Renditeerwartungen,… sind, selbst wenn diese erkennbar als Ihre persönliche Meinung gekennzeichnet sind, nicht zulässig„.
„Sie müssen … unser Einverständnis zur Verwendung (ihrer) Domain vor Verwendung für Ihre Homepage einholen“.
„Weiterführende Links: Die einzelnen Links bedürfen unserer Zustimmung…“
„Andere, rein private Inhalte oder Kundeninformationen, die keinen Bezug zur WIENER STÄDTISCHEN haben, dürfen nicht auf der Homepage dargestellt werden“.
„Auf Ihrer Homepage dürfen nur Bild-, Ton- oder Videoinhalte dargeboten werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Vermittlungstätigkeit für unser Unternehmen oder mit Produkten der WIENER STÄDTISCHEN stehen…“
„Sie sind verpflichtet unseren Weistungen betreffend Ihre (!) Homepage, die auch über die gegenständlichen Richtlinien hinaus gehen können, Folge zu leisten.“ Anmerkung IVVA: Dieser Passus ist besonders interessant, schreibt doch die WR.Städtische im Agenturvertrag ganz ausdrücklich, dass der Agent der WR. Städtischen NICHT WEISUNGSGEBUNDEN ist.
„Behalten wir uns vor, Ihnen aufzutragen, den Betrieb der Homepage umgehend einzustellen“.
„Sie haben uns unaufgefordert Änderungen Ihrer Homepage mitzuteilen und von uns genehmigen zu lassen“.


Auf die Beschwerde des Mehrfachagenten,
dass dies für ihn keinesfalls akzeptabel ist, dass er für seine eigene Homepage die Zustimmung der Wr.St. einholen müsse, kam die eindeutige Antwort:

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