Gefahr: Umwandlung der Folge- in Betreuungsprovision!
Regelmäßig stellen uns Agenten zu Regelungen, die sie in ihren Agenturverträgen vorfinden, Fragen.
Oftmals werden die unterschiedlichen Arten von Provisionen hinterfragt. Wann erhalte ich welche wofür?
Weiters: Entfalten „alte Bestimmungen“ aus der Zeit vor dem OGH-Urteil gegen Knebelverträge auch heute noch Wirkung? D.h. kann es noch eine Einschränkung/Nicht-Auszahlung der Folgeprovision geben, wenn der Agent einen alten Agenturvertrag unterschrieben hat?
Und ganz wichtig und aktuell: Welche konkreten Auswirkungen hat die „automatische“ Umwandlung der Folge- in Betreuungsprovision, die sich in einigen Agenturverträgen findet? Ist das nach dem Handelsvertretergesetz eigentlich erlaubt?
Diese Fragen haben wir dem auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny gestellt. Unten anbei folgt sein Beitrag.
Unsere allgemeinen Tipps dazu:
Möglichst keine (Agentur-)Verträge unterschreiben, wenn nicht alles geprüft wurde.
Und falls man doch schon unterschrieben hat: Trotzdem nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Auch in diesem Fall vor einer Entscheidung (etwa ob man ein Angebot des Versicherers annimmt oder nicht) einen Fachjuristen den konkreten Vertrag prüfen und die Alternativen (er-)klären lassen.
Auch die Frage, ob die angebotene Summe korrekt sein kann, sollte von einem Profi überprüft werden.
Daher: Bevor ein Agent, eine Agentin Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer beginnt, sollte er / sie die Rechtsberatung eines Anwalts nutzen.
RA Mag. Novotny steht IVVA Mitgliedern gerne zum IVVA Sonderpreis zur Verfügung, um die individuelle Vertragssituation beurteilen zu helfen und die Chancen-Risken korrekt einschätzen zu können.
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