Noch im letzten Newsletter warnte RA Mag. Stephan Novotny davor, einen Agenturvertrag zu unterschreiben, in dem von einer Betreuungsprovision die Rede ist.
Zum Nachlesen des Beitrags (mit Erklärung, welche Provisionsarten es gibt, wofür sie gebühren und was das Handelsvertretergesetz dazu sagt) hier klicken…
Der Grund für die Warnung liegt darin, dass zwar der Anspruch von FOLGEprovision gesetzlich geregelt ist, auch im Falle der Beendigung des Agenturvertrags stehen Ihnen zumindest 50 % weiter zu.
Sieht jedoch Ihr Agenturvertrag eine BETREUUNGSprovision vor, dann droht diese im Falle der Beendigung des Agenturvertrags zu versiegen, weil Sie den Kunden nicht mehr betreuen können.
Und das, obwohl der Versicherer von Ihrem vermittelten Vertrag vielleicht noch viele Jahre partizipiert.
Mag. Novotny wies im letzten Newsletter auf eine solche Passage im Uniqa-Agenturvertrag hin:
„Folgeprovisionen… werden ausschließlich nur während der von Ihnen vereinbarten Versicherungsdauer, längstens bis zur Kündigungsmöglichkeit nach § 8 Abs.3 VersVG, bezahlt.“
Mag. Novotny erklärte, was diese Passage im Uniqa-Agenturvertrag in der Praxis bedeutet. Nämlich, dass Sie nur solange Betreuungsprovision erhalten, solange der von Ihnen vermittelte Vertrag auch tatsächlich aufrecht ist. Längstens aber 3 Jahre, wenn die Variante mit dem § 8 zur Anwendung kommt. Leider auch dann, wenn dieser Vertrag noch viele Jahre laufen sollte (weil § 8 nur auf die theoretische Kündigungsmöglichkeit der Konsumenten abzielt). Schwierige Diskussion im Falle des Ausscheidens des Agenten sind oftmals die Folge.
Mag. Novotny schlussfolgerte: Ob diese Vorgehensweise wirklich den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes entspricht, müsste man wohl juristisch klären lassen.
Umso positiver ist die Information, dass die Generali, die in der Vergangenheit auch den Begriff der Betreuungsprovision in ihren Agenturverträgen verwendete, nun auf diese Formulierung verzichtet.
Konkret steht im neuen Generali-Vertrag unter Punkt 10.5.:
„Der Agent behält auch nach Auflösung des Agenturvertrages den Anspruch auf Provision aus den von ihm selbst während des aufrechten Bestandes des Agenturverhältnisses an die Generali vermittelten Versicherungsverträgen, und zwar auf Abschluss- und Folgeprovison…“
Und weiter: „Der Agent hat kein Anrecht mehr auf allfällige Betreuungs- und/oder Verwaltungsprovisionen…“
Auf Rückfrage bei Mag. Novotny bestätigte dieser unsere – positive – Interpretation dieser Formulierung:
Nämlich, dass Generali nun eindeutig Abschluss- und Folgeprovision bezahlt. Und künftig keine Betreuungsprovision mehr verspricht.
Diese Klarstellung ist für den Agenten positiv, weil das oben beschriebene Problem (Agent erhält nach dem Ausscheiden keine Provision mehr, weil er nicht mehr betreuen kann) damit wegfällt. Mühsame Diskussionen besonders nach dem Ende des Agenturvertrages können damit vermieden werden.
Wir freuen uns darüber, dass unsere jahrelange Kritik an dieser Aufteilung der Provision in Folge- und Betreuungsprovision – die leider nicht im Handelsvertretergesetz geregelt ist – offensichtlich auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Und bedanken uns bei den Generali-Verantwortlichen für diese Änderung und die Beendigung dieser Praxis.
Beste Grüße vom IVVA Team und RA Mag. Stephan Novotny
Für weitere Rückfragen steht Mag. Novotny IVVA Mitgliedern gerne zum IVVA-Sonderpreis zur Verfügung:
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Weihburggasse 4/2/22