Heute berichten wir von 3 finanziell erfreulichen Folgen der verstärkten Nachhaltigkeits-Strategie der EU und Österreich:
Nutzen Sie die Möglichkeiten!
A) Energiekosten-Pauschale seit 20.6. beantragbar
Unter anderem, weil Interessensverbände wie der IVVA im Vorjahr heftig dagegen „gewettert“ hatten, dass die Mehrzahl der Versicherungsagenten – weil unecht Umsatzsteuer-befreit – dieses Pauschale nicht beantragen konnten, kamen Änderungen zustande. Hier zum Nachlesen:
https://ivva.at/energiekostenpauschale-fuer-agenten-nachtraeglich-beantragbar-nl-13b-24/
https://ivva.at/energiekostenpauschale-neue-idee-wie-man-es-doch-beantragen-kann-nl-32c-23/
https://ivva.at/chaos-beim-energiekostenpauschale-nl-25b-23/
https://ivva.at/klarstellungen-zum-energiekostenpauschale-nl-24-23/
https://ivva.at/probleme-bei-beantragung-energiekostenpauschale-nl-23-23/
Nun ist es soweit: „Energiekostenpauschale 2“ für Kleinunternehmen seit 20.06.2024 beantragbar
Anträge für für die Energiekosten des Jahres 2023 sind von 20.06.2024, 12:00 Uhr bis 08.08.2024, 12:00 Uhr möglich.
Das Energiekosten-Pauschale ist eine Pauschalförderung, die Berechnung erfolgt abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Die Förderhöhe liegt zwischen 167,50 € und 2.685 €.
Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €.
Achtung: Das Energiekostenpauschale kann nur online vom Unternehmer selbst über das USP beantragt werden. Den ÖNACE-Code für Ihr Unternehmen finden Sie im USP unter dem Punkt „Unternehmensdaten“.
Der Ablauf für die Beantragung ist laut NWT Wirtschaftsprüfung wie folgt:
- Branchencheck durchführen: Info ob ÖNACE-Code antragsberechtigt (ID Austria vorhanden? Zugang zum USP vorhanden?)
- Einreichung: Über gv.at mit Ihrer ID Austria anmelden – Formular ausfüllen – voraussichtliche Förderung wird berechnet – kein gesondertes Hochladen von Belegen erforderlich.
- Nach dem Absenden ist der Antrag eingereicht, dieser wird automatisiert geprüft
- Auszahlung: Ist der Antrag in Ordnung, erfolgt die Überweisung und die Information an den/die Antragsteller:in. Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Sie eine Information über die Gründe.
B1) Reparatur-Bonus Elektrogeräte (österreichweit) bzw. Wien bietet Reparaturbon für mehr, als nur Elektro-Geräte
Unter dem Motto: „E-Geräte reparieren. 50 % der Kosten sparen. Umwelt schützen“ gibt es vom Klimaschutz-Ministerium seit kurzem wieder den Reparatur-Bonus, österreichweit.
Dabei können Privatpersonen den Reparaturbon für Kostenvoranschläge oder für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.
Pro einzelnem Reparaturbon erhält man bis zu 200 Euro, für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Sobald man einen Bon eingelöst hat, kann man sofort einen neuen Bon für die Reparatur eines weiteren E-Geräts beantragen. Solange das Budget ausreicht, längstens aber bis zum 31.03.2026.
Was genau unter „Elektro- und Elektronikgeräten“ fällt, erfahren Sie hier…
Details zum genauen Ablauf hier…
B2) in Wien gibt es noch dazu das Förderprogramm „Wien repariert’s – Der Wiener Reparaturbon“
Mit dem Wiener Reparaturbon können Sie Gegenstände reparieren lassen, die nicht vom österreichweiten Reparaturbonus umfasst sind, zum Beispiel Möbel oder Fahrräder.
Förderbetrag: 50 Prozent der Brutto-Rechnungssumme bis zu einem maximalen Förderbetrag von 100 Euro. Kostenvoranschläge werden mit bis zu 55 Euro unterstützt. Der Förderbetrag wird sofort vom Rechnungsbetrag abgezogen. Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag zur Auszahlung stellen.
Nicht gefördert wird die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten, da sie vom österreichweiten Reparaturbonus abgedeckt sind.
Weitere Details zum Wiener Reparatur-Bonus hier…
Beste Grüße vom IVVA Team