Ein Agenturvertrag, dem man die fachkundige Hand bescheinigen kann und bei dem auch die Seitenanzahl überschaubar ist.
Schönheitsfehler – aus unserer Sicht – ist die Provisionsbezeichnung. Unterscheidet doch § 26c HVertrG ganz klar zwischen Folge- und Betreuungsprovision.
Folgeprovision wird auch nach Beendigung des Agenturverhältnisses weiterbezahlt. Im Gegensatz zur Betreuungsprovision, die mit Vertragsende nicht mehr weiter bezahlt werden muss.
Schade, dass DAS mit der Bezeichnung Betreuungsprovision einen – nach unserem Dafürhalten – gesetzlich nicht korrekten Weg geht. Denn eine Betreuungsprovision darf keine 100% ausmachen.
Das IVVA-Team
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