Darf Versicherer DSGVO als Ausrede nehmen, nicht zahlen zu müssen? (NL 2b/26)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Immer wieder kommen Fragen an unsere Partner-Anwälte, von denen wir wieder eine ausgewählt haben, da sie für alle Vermittler interessant sein könnte.

Heute reichen wir eine Frage eines Maklers, ein langjähriges IVVA-Mitglied (da die EU auch keine Trennung zwischen Vermittlern kennt) an den auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny weiter:

Kann der Versicherer die DSGVO als Ausrede nehmen, um einen Schaden nicht zahlen zu müssen?
Wie würden Sie antworten? Kennen Sie den Begriff „mittelbarer Schaden“ oder die OGH-Entscheidung zu „Stromkabelschäden“? Greift die Erfüllungsgehilfen-Haftung / Besorgungsgehilfen-Haftung? Kann der Versicherer den Schaden ablehnen, weil er sich selbst nicht regressieren kann?

Die Antworten finden Sie unten anbei, damit zukünftige Fälle weniger vom Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung oder von der „Kulanzbereitschaft“ des Versicherers abhängen. 


Wir sammeln diese Fragen – samt dazu gehörenden Antworten – in einer eigenen Rubrik auf der IVVA-Webseite:
Rund 40 Beiträge warten auf Sie und zwar hier:

Praxis-Tipps und Antworten auf Fragen aus der Praxis

Die heutigen Fragen haben wir dem auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny gestellt und um seine juristische Einschätzung gebeten. Seine Antworten finden Sie unten anbei.

Sollten auch Ihnen Fragen unter den Nägeln brennen, nutzen Sie die Möglichkeit, diese mit spezialisierten Top-Anwälten der Branche anzudiskutieren. Füllen Sie einfach das Formular hier aus: https://ivva.at/fragen-an-partneranwaelte/


Hier die Ausgangslage:

Der Kühlschrank eines Kunden wurde beschädigt, nachdem eine von der Salzburg AG beauftragte Baufirma ein Stromkabel durchtrennt hatte. Der Kunde war bei einem großen Versicherer versichert, dort wurde der Schaden gemeldet, da der gegenständliche Vertrag solche Schäden ausdrücklich umfasst. Sowohl der Kunde selbst, als auch der Versicherer haben daraufhin bei der Salzburg AG die Daten des verantwortlichen Verursachers angefragt. Die Salzburg AG verweigert jedoch jegliche Auskunft und beruft sich auf die DSGVO 2018. Gleichzeitig behauptet sie, nach österreichischem Recht bestünde keinerlei Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Schädiger.

Der Versicherer lehnt nun eine Regulierung gegenüber dem Kunden mit der Begründung ab, dass ohne Bekanntgabe der Person des Schadenverursachers kein Versicherungsschutz bestehe. 

Klingt doch unglaublich, dass ein Versicherer die Leistung verweigern darf, nur weil der Schädiger aufgrund der DSGVO nicht offengelegt wird, oder? Wie stellt sich die Rechtslage tatsächlich dar?

Einschub: Der Anlassfall wurde für den Kunden inzwischen positiv gelöst. Jedoch: Dies dürfte jedoch weniger darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherer seine ursprüngliche Rechtsauffassung revidiert hat, sondern vielmehr darauf, dass der Makler den Sachverhalt beharrlich auf allen Ebenen – bis hin „zum obersten Chef“ – erörtert hat und der Kunde mit einem Rechtsstreit gedroht hatte. Dass seitens des Versicherers keine wirkliche Einsicht vorliegt, zeigt sich auch darin, dass weder der Kunde noch der Vermittler ein Entschuldigungsschreiben erhielten. Vom zusätzlichen, unbezahlten Aufwand des Vermittlers ganz zu schweigen.

Damit zukünftige Fälle weniger vom Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung oder von der „Kulanzbereitschaft“ des Versicherers abhängen, baten wir Mag. Novotny die rechtliche Ausgangslage im Detail zu beleuchten und gut verständlich aufzuarbeiten.

 

Hier kommen Sie zur Antwort von RA Mag. Stephan Novotny:

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