Darf der Versicherer einseitig Unfallrente ausschließen, Leistungen um 50% kürzen? (NL 35/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Wieder wandte sich ein Makler mit Fragen an uns. Konkret sprach er einen Fall von grober Senioren-Benachteiligung an, von dem er meinte, dass das seinem Rechtsempfinden nach, nicht korrekt sein dürfte. Doch wie schaut die Rechtslage aus?

Wieder haben wir den auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny um seine juristische Einschätzung gebeten.

Wie ist der Sachverhalt?

Der Makler erhielt die Kopie eines NACHTRAGS zu einer seit vielen Jahren bestehenden Unfallversicherung eines seiner Kunden.

Darin schließt der Versicherer PLÖTZLICH und EINSEITIG zum Ersten des nächsten Monats die Unfallrente, samt der bestehenden Indexvereinbarung ohne Angabe von Gründen, aus.

Der Makler kontrollierte die Bedingungen, konnte aber nichts finden, was darauf schließen ließe, dass der Versicherer dies einfach ohne weiteres durchführen darf, noch dazu ohne Zustimmung des Kunden.

Er fand nur eine weitere Klausel, die eine altersbedingte Benachteiligung des Kunden darstellt: Konkret wird darin festgelegt, dass der Versicherungsnehmer mit vollendetem 75 Lebensjahr auf Seniorenunfall umstellen muss. Fall er das nicht tue, werden sämtliche Leistungen im Schadensfall – bei gleicher Prämie – um 50% gekürzt.

 

 

 

 

 

 

Und der Makler stellte die Frage, ob all diese rechtens sei, und ob der Versicherer dem Kunden zum Ablauf kündigen darf, wenn er sich da jetzt einmische und den Versicherer auf eventuelle Rechtswidrigkeit hinweise.

Die Einschätzung von RA Mag. Stephan Novotny finden Sie unten anbei.

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