
Eine kurze Stellungnahme der FMA zur schadensabhängigen Provision.
Aufgrund einer Klausel in einem aktuellen Agenturvertrag stellt sich erneut die vielfach diskutierte Frage, ob die Provision von Versicherungsagenten an den sogenannten Schadensatz – also die Schadensquote im betreuten Bestand – geknüpft werden darf. Letztlich würde dies bedeuten, dass die Höhe der Provision vom Verhältnis der Prämieneinnahmen zu den Schadenleistungen abhängig gemacht wird.
Wie schaut die rechtliche Situation aus? Was sagt die FMA als Aufsichtsbehörde dazu? Details dazu unten anbei.
Rechtliche Ausgangslage
Gemäß Art 17 Abs. 3 IDD darf ein Vermittler nicht in einer Weise vergütet werden, die mit seiner „Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, kollidiert“. Daraus ergibt sich ein Verbot für Vergütungsmodelle, die potentiell die Kundeninteressen gefährden. Versicherungsagenten sind angehalten, nach dem Gebot zu handeln, im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu beraten. Zusätzlich untersagt Art. 8 Abs. 2 b und f DelVO 20217/2359, Provisionen ausschließlich an quantitative Kriterien wie Verkaufsvolumina oder Produktanzahl zu binden. Die Ausgestaltung der Vergütung muss also qualitativen Maßstäben standhalten.
Ein Versicherer verfolgt die Argumentation, dass schadensatzabhängige Provisionen sehr wohl zulässig seien, sofern der Schadensatz nur eines von mehreren Bemessungskriterien für die Provisionshöhe ist. Solange die Kundeninteressen gewahrt bleiben, sehe er darin keinen automatischen Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Vorgaben.
Position der Finanzmarktaufsicht
Die Finanzmarktaufsicht hat auf Nachfrage betont, dass eine Gesamtanalyse erforderlich ist, um die rechtliche Zulässigkeit solcher Provisionsregelungen beurteilen zu können. Entscheidend sei, ob sich die Verknüpfung der Provision mit dem Schadenersatz nachteilig auf die Qualität der Dienstleistung für den Kunden auswirkt.
Man muss wohl kein großer Prophet sein, um voraus zu sagen, dass die Frage letztlich wieder ein Gericht entscheiden wird (müssen).
Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und vom IVVA Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
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