(Corona-)Krise, wie weiter?

Wir sammeln für Sie hier alle Informationen, etwa welche staatliche Hilfen es gibt, wer was tun darf? Wie im home office vorzugehen ist, usw.

Trotz Corona-Krise muss man dennoch versuchen, sein Geschäft aufrecht zu erhalten. Aber wer darf was tun? Wie soll man z.B. beim Arbeiten im home office vorgehen, um nicht etwa mit der Datenschutzbehörde Schwierigkeiten zu bekommen? Welche staatliche Hilfen gibt es? Welche Problemstellen sollte man vermeiden.

Wir sammeln für Sie hier alle Informationen von Anlaufstellen, wo man sich über Hilfen, Förderungen, etc. informieren kann.


NEU ab August 2023: Energiekostenpauschale für KleinunternehmenAuch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 – € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Informationen auf www.energiekostenpauschale.at.

Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.

Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:

  • Gegenstand des Förderungsprogrammes: Abfederung der Kostenbelastung aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2022 von Unternehmen mittels nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.
  • Förderungsfähiger Zeitraum: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Wahlrecht zwischen Förderungsperiode 1.2.2022 – 31.12.2022, 1.2.2022 – 30.9.2022 sowie 1.10.22 bis 31.12.2022
  • Förderungsfähige Kosten: fiktive durchschnittliche gesamte Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe, Benzin und Diesel der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen.
  • Förderfähige Unternehmen: bestehende Unternehmen, mit Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von € 10.000,00 bis € 400.000,00, mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, oder konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne §2 Umsatzsteuergesetz.
  • Umsatz: Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 (lt. FAQ ist die Kennzahl 000 Lieferungen und sonstige Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung heranzuziehen. Die gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 müssen addiert werden) sowie – falls vorhanden – der sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022.
    Sofern der Umsatz unter € 35.000,00 liegt (und lt. FAQ keine UVAs beim Finanzamt eingereicht wurden), ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 abzustellen (lt. FAQ Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 – Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1).
    Lt. FAQ ist als Angabe im Antragsformular die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse (siehe unten) ausreichend. Dabei ist für die Einordnung in die Umsatzklasse unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant.
  • Im Punkt 8.2 der Richtlinie sind eine Reihe von nicht förderfähigen Unternehmen/Sachverhalten angeführt, wie zum Beispiel öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitäten, Landwirtschaft), Freie Berufe oder Unternehmen, denen für dieselben förderfähigen Kosten bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt wurden.
  • Mittels eines Selbst-Checks auf energiekostenpauschale.at kann geprüft werden, ob man antragsberechtigt ist.
  • Die Zuschusshöhe wird durch Einordnung des Unternehmens in eine der branchenspezifischen Pauschalstufen ermittelt. Die branchenspezifischen Pauschalstufen werden aus den Bereichen nach ÖNACE, den fünf Umsatzklassen und dem entsprechenden pauschalen Fördersatz gebildet. Die Umsatzklassen sind
    Stufe 1: € 10.000,00 – 34.999,99
    Stufe 2: € 35.000,00 – 99.999,99
    Stufe 3: € 100.000,00 – 199.999,99
    Stufe 4: € 200.000,00 – 299.999,99
    Stufe 5: € 300.000,00 – 400.000,00
  • Förderunter- und Förderobergrenzen: Die Zuschusshöhe beträgt für den Zeitraum
    1.2.2022 – 31.12.2022: mindestens € 410,00 und maximal € 2.475,00
    1.2.2022 – 30.9.2022: mindestens € 300,00 und maximal € 1.800,00
    1.10.2022 – 31.12.2022: mindestens € 110,00 und maximal € 675,00
    Zudem sind Kumulierungsbestimmungen zu beachten.
  • Abwicklungsstelle ist die FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung). Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Pro Förderungswerber kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderungszeiträume vergeben werden. Nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
  • Die Förderung ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Bundesmittel zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Im Punkt 10.3 der Richtlinie sind eine Reihe von Sachverhalten angeführt, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung des fördernehmenden Unternehmens führen.
  • Es kann zu einer Überprüfung im Nachhinein kommen. Sämtliche Unterlagen über die zur Förderungsüberprüfung erforderlichen Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.
  • Auf Basis dieser Richtlinie können Förderungszusagen bis spätestens 30. November 2023 gewährt werden. Auszahlungen der Energiekostenpauschale müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.

Stand: 09. August 2023, Quelle Czepl & Partner Steuerberatungs


28.11. letzte Chance auf Energie-Zuschuss
Energiekostenzuschuss für Makler, Vermögensberater, aber nicht für Agenten?
Dieser Zuschuss soll die exorbitanten Steigerungen bei den Energiepreisen abfedern helfen.

Wer diesen Zuschuss möchte, MUSS bis spätestens MORGEN 28.11. den Antrag ausfüllen.
Alle Details dazu haben wir hier zusammengefasst…

PS: Auf unsere Anfrage erhielten wir von der AWS folgende Antwort:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Versicherungsagenten haben genau wie Vermögensberater und Versicherungsmakler, ebenfalls einen Anspruch auf eine Antragstellung des Energiekostenzuschusses. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsteam Energiekostenzuschuss (Telefonnummer +43 (1) 26 77 999, energiekostenzuschuss@aws.at)

PPS: Es wird eine Nachfrist vom 16. – 20. Jänner 2023 geben. D.h. neuerlich ein Antrag möglich sein. Details folgen.


Beitragsrückstände rasch einzahlen: Zinsen steigen!

Die NWT-Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs Gmbh weist darauf hin, dass die Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 % auch auf Steuerschulden Auswirkungen hat. Zahlen Sie Rückstände so rasch wie möglich ein, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden!

Konkret hat das Finanzministerium einen Erlass zur Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (GZ 2022-0.657.957, BMF-AV Nr. 117/2022) veröffentlicht. Der Basiszinssatz beträgt nun 0,63%. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 ein Zinssatz in Höhe von 2,63 % gemäß BAO.

Der aufgrund der Coronamaßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsung für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist für Steuernachzahlungen für 2021 nicht mehr anwendbar! Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum, der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt aufgrund der Erhöhung des Leitzinses statt 1,88 % nunmehr 2,63 %. Eine Festsetzung von Anspruchszinsen unterbleibt, wenn die Zinsen den Betrag von 50 Euro nicht erreichen. Sollte sich aus Ihrer Veranlagung 2021 eine hohe Nachzahlung ergeben, zahlen Sie diese bitte so früh wie möglich ein, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung ist auf die Angabe des entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B. E 1-12/2021 oder K 1-12/2021). Quelle: NWT Newsletter


„Teuerungs-Entlastungspaket“ bringt u.a. lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Prämie für Mitarbeiter

Knapp vor der Sommerpause wurde im Nationalrat das „Teuerungs-Entlastungspaket“ beschlossen.
Mit einigen Verbesserungen für Pensionisten, Kinder, aber auch Mitarbeiter.

  • Unternehmen können ihren Mitarbeitern in den Jahren 2022 und 2023 eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie bis zu 3.000 Euro pro Jahr bezahlen (davon müssen 1.000 Euro aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG gewährt werden). Werden in den Jahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit lohnsteuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen!
    Eine
    bereits steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann 2022 rückwirkend als steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie behandelt werden!
    Hinweis: Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß zu.
  • Sozialversicherungsbonus für Selbständige
    Selbstständige erhalten eine außerordentliche Gutschrift von bis zu 500 €.
    Anspruchsberechtigt sind die nach GSVG oder BSVG krankenversicherten Personen. Die Staffelung der Gutschrift beginnt bei einer Beitragsgrundlage von 566 € mit 160 €, bei Beitragsgrundlagen zwischen 1.200 und 2.100 € soll der Gutschriftsbetrag 500 € betragen. Bis 2.900 € sinkt sie auf 100 € ab. Die Beiträge werden dem Beitragskonto gutgeschrieben.
  • Sonder-Familienbeihilfe von 180 Euro pro Kind im August 2022 und Vorziehen des erhöhten Familienbonus Plus von bisher 1.750 Euro auf 2.000 Euro rückwirkend ab 1. Jänner 2022.
    Die Aufrollung hat durch den Arbeitgeber bis spätestens 30. September 2022 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten vorliegen.
  • Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro pro Jahr bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro einschleifend bis maximal 24.500 Euro bzw. für Pensionisten bis zu einem Bezug von 20.500 Euro einschleifend bis maximal 25.500 Euro.
  • Steuer- und sozialversicherungsfreien Teuerungsausgleiches von 300 Euro an bestimmte Personengruppen (Krankengeldbezieher, Bezieher von Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld, ua vulnerable Gruppen)
  • Außerordentliche Einmalzahlungen an Pensionsbezieher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 500 Euro und ist abhängig von der monatlichen Gesamtpension. Beträgt die monatliche Gesamtpension zwischen 1.200 Euro und 1.799,99 Euro werden 500 Euro als Einmalzahlung überwiesen. Bei einer niedrigeren oder höheren monatlichen Gesamtpension – bis maximal 2.250 Euro – ist die Einmalzahlung geringer als 500 Euro. Übersteigt die monatliche Gesamtpension 2.250 Euro steht keine Einmalauszahlung mehr zu.
  • Verschieben der CO2-Bepreisung von 1. Juli auf 1. Oktober 2022 (§ 9 Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022).
  • Senken des Unfallversicherungsbeitrages um 0,1-Prozentpunkte ab 2023 (§ 51 Abs 1 Z 2 ASVG).
  • Als weitere Unterstützung wurde die Erhöhung des Klimabonus um 250 Euro (sogen. Anti-Teuerungsbonus) für das Jahr 2022 durch Änderung des Klimabonusgesetzes beschlossen (§ 8 KliBG).

Alle Maßnahmen im Detail können Sie dem beschlossenen Gesetzestext des Teuerungs-Entlastungspakets unter folgendem Link  https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/I-BR/I-BR_10982/fname_1455287.pdf entnehmen. Quelle: NWT Newsletter sowie gesundheitskasse.at


Coronabedingte Beitragsrückstände: Verlängerung zwischen 1. und 30.9. beantragen

Die Österreichisches Gesundheitskasse ÖGK weist darauf hin, dass am 30.9.2022 die erste Phase des „2-Phasen-Modells“ für die Rückzahlung von Beitragsrückständen endet.
Etwaig noch bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen.
Unternehmen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihren gesamten Beitragsrückstand abbauen konnten, haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Zu diesem Zweck bietet die ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 30.06.2024 – Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.

Dafür bestehen folgende gesetzliche Voraussetzungen:

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten – die Raten wurden vereinbarungsgemäß geleistet.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.

Achtung: Verzugszinsen steigen auf 3,38%
Der herabgesetzte Verzugszinsensatz (1,38%) läuft mit Ende der Phase 1 aus. Ab 01.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen somit wieder 3,38 Prozent.

Antragstellung bis 30.9. erforderlich
Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Um das Ratenmodell der Phase 2 nutzen zu können, benötigen wir bis spätestens 30.09.2022 Ihren Ratenantrag.

Achtung: Nach dem 30.09.2022 besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen.

Ihren formlosen Antrag nehmen wir ab Anfang September 2022 entgegen. Unsere regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Die Kontakt-Adressen finden Sie hier…  Quelle: ÖGK Webseite


Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz verlängert bis 30. Juni 22

Das Finanzministerium verlängerte die Frist, damit Unternehmen, die die Anträge nicht bis 31. März 2022 eingebracht hatten, nicht mit der Rückforderung der erhaltenen Fördermittel rechnen müssen.  Quelle: NWT-Newsletter und COFAG Webseite
Betroffen sind:

  • Bezieher eines Vorschusses für den FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben,
  • #Unternehmen, welche die zweite Tranche des FKZ 800.000 noch nicht beantragt haben oder das Auszahlungsersuchen für die 2. Tranche noch ändern wollen sowie
  • Unternehmen, welche die zweite Tranche des Verlustersatzes noch nicht beantragt haben oder das Auszahlungsersuchen für die 2. Tranche noch ändern wollen.

Neue Anträge können ab sofort eingereicht werden und zwar hier: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/


Im Folgenden finden Sie einen Überblick der wichtigsten Änderungen (Quelle UBIT-Newsletter):

Allgemein
Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.

Neuerungen ab 16. April:

  • Es gilt keine generelle FFP2-Maskenpflicht mehr in „Indoor-Bereichen“ (nur mehr Empfehlung), wie z.B. im nicht lebensnotwendigen Handel, Gastronomie, Beherbergung, Freizeit- und Kultureinrichtungen etc.
  • Eine FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
  • G-Nachweise: Der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)

Arbeitsorte

  • Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
  • Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).

Zusammenkünfte

  • Bei Zusammenkünften mit bis zu 500 Teilnehmern gelten keine Auflagen.
  • Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Teilnehmern muss ein COVID-19-Beauftragter benannt und COVID-19-Präventionskonzept erstellt werden. Eine Vorlage dazu finden Sie hier: WKO-Mustervorlage für das Präventionskonzept.

Corona-Maßnahmen werden gelockert
Am 14.4. hat Gesundheitsminister Johannes Rauch Lockerungen der Corona-Maßnahmen hinsichtlich Maskenpflicht, 3-G-Regelung und „Grüner Pass“ angekündigt. Die neue Verordnung wird ab Samstag, den 16. April in Kraft treten und bis 8. Juli gültig sein.

Kurz danach hat auch der Wiener Gesundheitsstadtrat Peter Hacker bekanntgegeben, dass Wien den Regeln des Bundes grundsätzlich folgen wird. Damit fallen in Wien zum Beispiel die 2G-Regel in der Gastronomie und Nachgastronomie oder in Sportstätten (kein Nachweis mehr notwendig) oder die Maskenpflicht in Innenräumen (mit Ausnahme von Öffis, Supermärkten, Apotheken, Post, Bank, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen). Details folgen.


KMU Cybersecurity-Förderung ab 1.4.2022

Schon vor dem Ukraine-Krieg nahmen die Cyberrisiken stetig zu. Bekanntlich müssen Sie aufgrund der DSGVO alles denkmögliche tun, um die Daten Ihrer Kunden, Partner, etc. zu schützen.

Sollten Sie Investitionen in IT- und Cybersecurity (Hard, Software, externe Dienstleistungen, etc.) planen, prüfen Sie, ob einen Zuschuss (bis zu 40 % der Kosten) beantragen können.

Details zur „aws Digitalisierungs“-Förderung:

  • Start ab 1.4.2022, nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • förderbar: Investitionsprojekte im Bereich IT- und Cybersecurity, etwa für Hard- und Software aber auch für Leistungen externer Anbieter
  • förderungsfähig: aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (materielle und immaterielle Investitionen), Leistungen externer Anbieter im Bereich IT- und Cybersecurity sowie sonstige (laufende) Kosten wie Lizenzen für IT-Sicherheitslösungen; laufende projektbezogene Kosten für Lizenzen können für maximal 18 Monate gefördert werden
  • Projekte in Höhe von 2.000 bis 50.000 Euro (Gesamtkosten unter 2.000 oder über 50.000 EUR werden NICHT gefördert)
  • Förderhöhe: bis zu 40 Prozent
  • Förderwerber: KMU mit Ausnahme von Unternehmen, deren Kerngeschäft auf der Entwicklung und Umsetzung von IT-Sicherheitslösungen basiert, sowie Freiberufler

Weitere Infos unter: https://www.aws.at/aws-digitalisierung/kmucybersecurity/, Quelle: NWT-Newsletter


ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.


Neue Unterstützungen
Corona lässt uns einfach nicht los. Welche Unterstützungsmaßnahmen als Folge des 4. Lockdowns von Regierungsseite gibt, finden Sie hier zusammengefasst:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/corona-hilfsmassnahmen/unterstuetzungsmassnahmen-entrichtung-abgaben.html
https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/dezember/unterstuetzungsmassnahmen-finanzamt.html
https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/November/coronahilfen.html


Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallsbonus
Die Bundesregierung stellt einen Hilfs-Fonds in Höhe von 15 Milliarden Euro in Form des Fixkostenzuschusses I, des Fixkostenzuschusses 800.000, des Verlustersatzes und des Ausfallsbonus zur Verfügung.

Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent dar. Der Ausfallsbonus ist eine Liquiditätshilfe bis zu 60.000 Euro pro Monat für jedes Unternehmen, das durch die Ausbreitung von COVID-19 mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war.

Mit 16. August 2021 wurden sowohl der Verlustersatz als auch der Ausfallsbonus verlängert (Ausfallsbonus II). Anspruchsberechtig sind Unternehmen, die Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent haben.

Neu: Ab 10. Dezember 2021 wird eine Beantragung des Ausfallsbonus III möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent haben; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.

Auch der Verlustersatz wird mit neuen Betrachtungszeiträumen verlängert. Die Beantragung für den Verlustersatz ist ab Anfang 2022 möglich. Alle Detailinformationen finden Sie in Kürze auf unserer Website.

Details zum FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz und Ausfallsbonus finden Sie nachfolgend und in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.

Welche Beihilfe wollen Sie beantragen?

  • Es ist eine Beantragung für die Kalendermonate Juli 2021 – September 2021 möglich.
  • Beantragbar ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:

Ausfallsbonus Juli 2021: 16.8.2021 – 15.11.2021
Ausfallsbonus August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021

Ausfallsbonus September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

  • Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent im herangezogenen Kalendermonat.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent).
  • Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
  • Ausfallsbonus III und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
  • Hier finden Sie die Richtlinie und FAQs zum Ausfallsbonus III
  • Es ist eine Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum von November 2021 – März 2022 möglich.
  • Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. z.B.Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent im herangezogenen Kalendermonat; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelt, Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent).
  • Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
  • Ausfallsbonus III und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
  • Die Antragsfrist für den Verlustersatz wurde bis 31. März 2022 verlängert.
  • Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
  • Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis zu EUR 10 Millionen wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
  • Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden.
  • Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
  • Die Antragsfrist für den FKZ 800.000 wurde bis 31. März 2022 verlängert.
  • Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
  • Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
  • zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA)
  • Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50 Prozent ➔ FKZ 800.000 von 50 Prozent der Fixkosten)
  • Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30 Prozent des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr)

Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
Weitere Details unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/


Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 16. Dezember 2021 bis 15. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Die drei Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 26.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Quelle: Czepl & Partner Steuer- und Unternehmensberatung


COVID-19-Dienstfreistellung ab 15.12.2021

Wurden Personen auf Grund eines ab dem 03.12.2021 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgeberinnen und Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Mit 31.03.2022 endet die COVID-19-Dienstfreistellung von Risikopatientinnen und Risikopatienten.

Alle Details, etwa für wen die Erstattung beantragt werden kann, wer keine Erstattung bekommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wann und wo der Antrag auf Erstattung zu stellen ist, welche Beilagen zum Antrag erforderlich sind, wo man den Antrag abrufen kann, etc. erfahren Sie auf der Seite der ÖGK (Österreichische Gesundheitskassa) und zwar genau hier…


Neue Stundungen bei Sozialversicherung

Der 4. Lockdown und die damit verbundene Beeinträchtigung des regulären Geschäftsbetriebes stellt viele Unternehmen mitunter vor die Herausforderung, die laufenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abführen zu können. Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt, kann sich an die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) wenden.
Die österreichische Gesundheitskassa bietet folgendes an:

a)  Temporäre Stundungen
Die ÖGK kann die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 – also für die Monate des Lockdowns – stunden. Voraussetzung dafür ist, dass die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingten angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und dies gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wird. Die im Falle von Kurzarbeit in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind in jedem Fall so wie bisher zeitgerecht abzuführen.

b)  Zahlungsfrist 31.01.2022
Wird von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, sind die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 spätestens am 31.01.2022 einzuzahlen. Die dreitätige Respirofrist gilt auch in diesen Fällen. Verzugszinsen werden im reduzierten Ausmaß in Höhe von 1,38 % fällig.

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von rechtzeitig beantragten Förderungen bzw. sonstigen Unterstützungsleistungen und kann deshalb die Zahlungsfrist per 31.01.2022 nicht eingehalten werden, wenden Sie sich bitte zeitgerecht an unsere regionalen Ansprechpartner. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten steht die ÖGK den Dienstgeberinnen und Dienstgebern mit individuellen Lösungen unterstützend zur Seite. Die Kontaktdaten finden Sie hier…
Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2022 sind die Beiträge wiederum bis zum 15. des Folgemonates zu begleichen.

c) Bestehende Ratenvereinbarungen
Im Rahmen des „2-Phasen-Modells“ bereits mit der ÖGK vereinbarte Ratenzahlungen für rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind von der gesetzlichen Stundungsmöglichkeit ausgenommen. Diese Raten sind grundsätzlich weiterhin in vereinbarter Höhe abzuführen.

Sollte es allerdings zu zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von beantragten Förderungen bzw. sonstigen Unterstützungsleistungen kommen und deshalb kurzfristige Zahlungsstockungen eintreten, wenden Sie sich bitte zeitgerecht an unsere regionalen Ansprechpartner. Die ÖGK wird im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, zum Beispiel durch ein kurzes Aussetzen der Ratenzahlungen, den Dienstgeberinnen und Dienstgebern auch in dieser Situation mit individuellen Lösungen zur Seite stehen.

Die Kontaktdaten finden Sie hier…
Quelle: Newsletter ÖGK


Topaktuell: Corona-Prämie bis € 3.000 steuerfrei für 2021

Das Nationalrat hat am 16.12. die Gesetzespakete zu den pandemiebedingten Unterstützungsmaßnahmen beschlossen. Diese betreffen einerseits steuerliche Erleichterungen im EStG,  KStG, UStG ua (bspw. steuerfreie Weihnachtsgutscheine in 2021, Arbeitsplatzpauschale) und andererseits Erleichterungen iZm der Abgabenentrichtung (vereinfachte Steuerstundung, Neuverteilung COVID-19-Ratenzahlungsmodell, befristete Gutschriftenauszahlungen).

Durch einen Abänderungsantrag ist ua auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden (§ 124b Z 350 lit. a letzter Satz EStG). Die Prämienzahlung ist bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zu leisten. Der Abänderungsantrag ist soeben veröffentlicht worden und unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AA/AA_00200/imfname_1046954.pdf abrufbar.

Den im Plenum beschlossenen Gesetzestext über die Erleichterungen im EStG, KEStG UStG ua (inkl. Corona-Prämien für 2021) können Sie unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/I-BR/I-BR_10803/fname_1047812.pdf abrufen.

Den im Plenum beschlossenen Gesetzestext über die Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung in der BAO (Seite 3) können Sie unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/I-BR/I-BR_10804/fname_1047831.pdf abrufen.

Quelle NWT-Newsletter


Überblick über die Maßnahmen ab 22. November: 
Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (gültig ab 22.11.2021 bis vorerst inkl.1.12.2021) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung.

Diese Maßnahmen sind insbesondere in den FAQ der Kapitel „3-G am Arbeitsplatz“, „Schutzmaßnahmen und öffentlicher Raum“, „Einschränkungen in Betriebsstätten“ und „Events, Veranstaltungen und Zusammenkünfte“ abgebildet. Direkt zu den FAQ

  • Geplanter Zeitraum: Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 22. November 2021, und sollen vorerst für 20 Tage gelten. Spätestens am 13. Dezember 2021 sollen die Maßnahmen für Geimpfte bzw. Genesene beendet werden. Ab diesem Zeitpunkt soll der Lockdown nur mehr für Ungeimpfte gelten.
  • Allgemeine Ausgangsbeschränkung für alle Personen (0-24 Uhr): Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig (z.B. berufliche Zwecke und Ausbildung, sofern dies erforderlich ist; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben, Eigentum; Aufenthalt im Freien etc.)
  • Ausweitung FFP2-Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern
  • Seil- und Zahnradbahnen können mit 2G-Nachweis + FFP2-Maske benutzt werden
  • Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist untersagt

Betretungsverbote für folgende Betriebsstätten:

  • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels sowie Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist untersagt.
  • Ausnahmen ua für Betriebsstätten, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen
  • B2B weiterhin erlaubt
  • „Click & Collect“ im Handel (und bei Kultureinrichtungen) mit FFP2-Pflicht erlaubt
  • sonstige nicht körpernahe Dienstleistungen: weiterhin mit 2G-Nachweis erlaubt (nur gegenüber so vielen Personen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich)
  • Betretungsverbot für Gastronomiebetriebe und Beherbergungsbetriebe (bis auf wenige Ausnahmen)
  • Betretungsverbot für Freizeit- und Kultureinrichtungen

Arbeitsorte:

  • 3-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz gilt weiterhin
  • Home-Office Empfehlung
  • FFP2-Maskenpflicht, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwände)

Zusammenkünfte/Veranstaltungen:

  • grundsätzlich untersagt (bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Begräbnisse etc). Quelle: WKO.at

VOR DEM 4. Lockdown…


Dürfen wir Kunden besuchen bzw. Kundenbüros offen halten?
Dazu der Fachverband Finanzdienstleister:

  • 2-seitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind immer erlaubt.
  • Home-Office Empfehlung: Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.
  • 3G bzw 2,5G am Arbeitsplatz gilt weiterhin.
  • In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht, außer
    physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige
    Schutzvorrichtungen (Trennwände oder Plexiglaswände).a) Dienstleistungserbringung IN DER BETRIEBSSTÄTTE:
  • Das Betreten von Finanzdienstleistungsbetrieben ist grundsätzlich nur Personen mit 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske gestattet: Finanzdienstleister (Crowdinvesting-Plattformen, Gewerbliche Vermögensberater, Kreditauskunfteien, Leasingunternehmen, Pfandleiher, Tippgeber inkl. Bausparvermittler, Versteigerer, Wertpapierunternehmen und Wertpapiervermittler) fallen mit Ausnahme der Zahlungsdienstleister und Zahlungsagenten unter den Begriff „nicht körpernahe Dienstleister“ und damit dürfen deren Kundenbereiche nur von Personen mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske betreten werden. Zusätzlich ist die Erbringung der Dienstleistung nur
    gegenüber so vielen Personen, wie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, erlaubt.
  • Zahlungsdienstleister und Zahlungsagenten: Diese Unternehmen fallen unter die „Bankenausnahme“ und dürfen von allen Personen betreten werden.
  • Versteigerer: Versteigerungen sind nur online gestattet. Das Betreten der Kundenbereiche für benötigte „Vorarbeiten“ ist mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske erlaubt.b) Dienstleistungserbringung BEIM KUNDEN:
  • Die Erbringung der Dienstleistungen Vorort beim Kunden ist möglich, wenn der 3G-bzw. 2,5G-Nachweis erbracht und eine FFP2-Maske getragen wird.

Allgemeine Informationen, welche Unternehmen aufgrund der 5. COVID-19-Notmaßnamenverordnung geschlossen bleiben müssen bzw. offenhalten dürfen, finden Sie online in der Kriterienliste der WKO und zwar hier:
Kriterienliste_Welche Unternehmen duerfen offen bleiben


Bundesregierung verlängert Wirtschaftshilfen

Achtung NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückgezahlt werden.

Ausfallsbonus:

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40 % des Umsatzrückganges; je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio. Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021

Verlustersatz:

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Beantragung Anfang 2022

Härtefallfonds:

  • mind. 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro

Corona-Kurzarbeit:

  • Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 %, in Ausnahmefälle sogar darunter
  • In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 %
  • Die Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht

Freistellungsanspruch für Risikogruppen:

  • Ab Montag, 22.11.2021 haben Arbeitnehmer(Innen), die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und im Bedarfsfall freistellen zu lassen.

Der Freistellungsanspruch für Schwangere im körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt ist.

Homeoffice-Regelung:

  • Homeoffice kann individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart

Quelle: Newsletter NWT-Team


Aktuelle Maßnahmen ab 22. November 2021

a) Maskenpflicht:

  • FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)

b)   Ausgangsbeschränkungen:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartneringesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.

c)    Verkehrsmittel:

  • Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
  • Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.

d) Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:

  • Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
  • Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  • Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

e) Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus

Quelle: WKO Webseite


  • 3-Monatsfrist für die Abrechnung der Investitionsprämie beachten!

Die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmer legt fest, dass Förderungsnehmer verpflichtet sind, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist. 

Abrechnungen die AB 1.10.2021 eingereicht werden, müssen die 3-Monatsfrist unbedingt einhalten ist. Eine Investition, die z.B. im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurde, kann ab 1.10.2021 nicht mehr abgerechnet werden.
Quelle: NWT Wirtschaftstreuhand


  • Verkürzte Gültigkeitsdauer von Tests
    Ab September sind Antigen-Schnelltests aus einer Teststraße oder Apotheke nur mehr 24 Stunden gültig. Bei PCR-Tests nur noch auf 48 Stunden. Kinder bis 12 Jahre sind von der Verkürzung ausgenommen.
    Die WK Wien weist weiters auf folgende Punkte hin, die in Wien aktuell gelten:
  • 3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren, die zum Beispiel ein Lokal oder eine Veranstaltung besuchen oder zum Frisör gehen, müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“).
    Seit 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht in Innenräumen, wenn kein 3-G-Nachweis erforderlich ist (z. B. Handel, öffentliche Verkehrsmittel). Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist ausreichend.
  • In geschlossenen Räumen von Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal) müssen Masken zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden.
  • Veranstaltungen können grundsätzlich ohne Publikumsobergrenzen stattfinden. Veranstaltungen ab 100 Personen müssen aber angemeldet werden.
  • Der Zugang zu Clubs und Diskotheken ist nur für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis möglich.
  • Registrierungspflicht: In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen werden die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern erhoben.
  • Besuche in Spitälern: Pro PatientIn ist 1 Person pro Tag zugelassen. Es gilt FFP2-Maskenpflicht.
  • In Amtshäusern und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen der Stadtverwaltung gilt neben der Maskenpflicht auch der Mindestabstand von 1 Meter.
  • PädagogInnen sowie Personen, die in der Gastronomie oder in körpernahen Berufen arbeiten, müssen weiter regelmäßig testen

  • Schulbeginn
    Ab Beginn des Schuljahres 2021/22 am 6. September wird der Unterricht in allen Schulstufen und Schultypen stattfinden. Dafür werden nach den Schulferien unter anderem Test- und Impfangebote ausgebaut. Bis 20. September (Sicherheitsphase) gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb des Klassenraumes.Informationen zu den bundesweiten Öffnungsschritten finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.

  • Korrekturmeldungen – Amnestie für zu viel erhaltene Förderung
    Seit 1. August bietet die COFAG Unternehmen die Möglichkeit für eine Korrekturwunschmeldung bzw. eine Amnestie für in der Corona-Krise zu hoch erhaltene Wirtschaftshilfen an.Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden.

Der unberechtigte Bezug der verschiedenen Corona-Unterstützungsleistungen kann nicht nur eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Zuschüsse, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Risiko für Unternehmen, die ihre Anträge angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oft unter erheblichem Zeitdruck vorbereiten mussten, zu senken, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Fehler oder falsche Angaben bei der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch eine Korrekturmeldung zu beheben.

Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden, also

    • Lockdown-Umsatzersatz I und Lockdown-Umsatzersatz II,
    • Ausfallsbonus,
    • Verlustersatz,
    • Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000.

Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit von weiteren Strafen oder Sanktionen.

Wie läuft eine Korrekturmeldung ab?

  • Voraussetzung ist, dass der beantragte Zuschuss bereits zur Gänze an das Unternehmen ausbezahlt worden ist. Bei Zuschüssen, die in mehreren Tranchen ausbezahlt werden (z.B. Ausfallsbonus), muss das Unternehmen bereits alle Tranchen beantragt und erhalten haben.
  • Im ersten Schritt muss der erhaltene Zuschuss in dem Ausmaß, in dem er zu Unrecht bezogen wurde, an die COFAG rücküberwiesen werden.
  • Erst im zweiten Schritt wird die eigentliche Korrekturmeldung mittels eines Online-Formulars erstattet (beachten Sie, dass beim Ausfallsbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat eine gesonderte Korrekturmeldung notwendig ist).
  • Sie werden anschließend per E-Mail verständigt, sobald die Korrekturmeldung bearbeitet wurde.

Ein Infoblatt zur Korrekturmeldung (hier), eine Ausfüllhilfe für die Korrekturmeldung stehen zur Verfügung (hier…) und Korrekturmeldung beantragen können Sie hier…
Quellen: NWT Wirtschaftstreuhand, COFAG


  • Verlängerungen bestimmter Förderungen:
    Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.„Ausfallsbonus II“Der Ausfallsbonus wurde um drei Betrachtungszeiträume verlängert:
    • Betrachtungszeitraum Juli 2021 mit dem Vergleichszeitraum Juli 2019 und einer Antragsfrist von 16.8.2021 bis 15.11.2021;
    • Betrachtungszeitraum August 2021 mit dem Vergleichszeitraum August 2019 und einer Antragsfrist von 16.9.2021 bis 15.12.2021;
    • Betrachtungszeitraum September 2021 mit dem Vergleichszeitraum September 2019 und einer Antragsfrist von 16.10.2021 bis 15.1.2022.
    Bemessungsgrundlage des „Ausfallsbonus II“ ist weiterhin der Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss dieser nun allerdings 50 % (statt bisher 40 %) betragen.
    Der Fördersatz ist nicht mehr länger einheitlich, sondern beträgt branchenabhängig zwischen 10 % und 40 %. Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die ÖNACE-Kennzahl der Branche, in der das Unternehmen während eines Betrachtungszeitraums überwiegend zur Erwirtschaftung seiner Umsätze tätig war. Der Förderhöchstbetrag für die neuen Betrachtungszeiträume beträgt € 80.000,00 monatlich. Ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfen können sich allerdings auf die Höhe des tatsächlich ausbezahlten „Ausfallsbonus II“ auswirken.
    Neu sind außerdem bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Erhaltung des Mitarbeiterstandes, der Entnahmen und Gewinnausschüttungen sowie der Vergütungen.
    Beachten Sie, dass der in der ersten Phase des Ausfallsbonus vorgesehene Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des „Ausfallsbonus II“ nicht mehr beantragt werden kann.
    Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus II. erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/.„Verlustersatz verlängert“Der Verlustersatz wurde um sechs einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis Dezember 2021 verlängert. Dabei kann der „Verlustersatz verlängert“ für beliebig viele dieser neuen Betrachtungszeiträume beantragt werden, solange sie zeitlich zusammenhängen. Eine Lücke ist nur zu Betrachtungszeiträumen vor dem Juli 2021 möglich.
    Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss der erlittene Umsatzausfall mindestens 50 % (statt bisher 30 %) betragen.
    Der „Verlustersatz verlängert“ kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche 70 % des voraussichtlichen Zuschusses und im Rahmen der zweiten Tranche der verbleibende Restbetrag ausbezahlt wird. Es kann aber auch der gesamte Zuschuss erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
    Anträge auf die erste Tranche können von 16.8.2021 bis 31.12.2021 gestellt werden, Anträge auf die zweite Tranche sind anschließend von 1.1.2022 bis 30.6.2022 möglich.
    Weiterführende Informationen zum „Verlustersatz verlängert“ erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/.„Härtefallfonds Phase 3“Der Härtefallfonds wurde um drei einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis September 2021 verlängert. Die neuen Betrachtungszeiträume laufen dabei nicht wie bisher vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats, sondern vom Monatsersten bis zum Monatsletzten. Anträge für einen Betrachtungszeitraum können ab Beginn des Folgemonats bis spätestens 31.12.2021 gestellt werden. Für die Antragstellung ist eine Handysignatur notwendig.
    Der Zuschuss beträgt in der dritten Phase des Härtefallfonds mindestens € 600,00 und höchstens € 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum.
    Beachten Sie, dass Anträge im Rahmen der Phase 2 sind nicht mehr länger möglich sind!
    Weiterführende Informationen zum „Härtefallfonds Phase 2“ finden Sie hier…
    Quelle: NWT Wirtschaftstreuhand

  • Verlust-Rücktrag aus 2020 auf die Jahre 2019 und 2018
    Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden).

    Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:

    • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.
    • Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.
    • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.
    • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

    Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

    Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar.

    Die kürzlich gewarteten Einkommensteuerrichtlinien legen dazu nun die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wie folgt dar:

    Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist. Der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt deshalb voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.
    Quelle: NWT Wirtschaftstreuhand


  • Wo finden Sie Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?
    www.fixkostenzuschuss.at
    Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus
    www.umsatzersatz.at
    Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen
    www.ams.at Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus
    www.wko.at Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer
    www.svs.at Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende
    www.ksvf.at COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler
    www.aws.at Comeback-Zuschuss, Überbrückungskredite, Kreditgarantien
    www.npo-fonds.at Non-Profit-Unterstützungsfonds
    www.oeht.at Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite, Kreditgarantien
    www.cofag.at Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Überbrückungskredite
    www.oekb.at Überbrückungsgarantien, COVID-19-Hilfe zur Unterstützung der ExportwirtschaftDaneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz, steuerliche Begünstigungen (www.bmf.gv.at) und Unterstützungen der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at und www.svs.at). Quelle: NWT Newsletter


  • Ende Stundung Beitragsrückstände Gesundheitskasse per 30.6.Das gesetzliche Zahlungsziel zur Begleichung der coronabedingten Beitragsrückstände am 30.06.2021 rückt näher. Damit jeder „Betroffene“ über die exakte Höhe Bescheid weiß, versandte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eine Zahlungsinformation.
    Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, kann eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden, schreibt die ÖGK. Details dazu hier…


  • Erhöhter Ausfallsbonus für März und April
    • Statt bisher 15 % können nunmehr 30 % als Aufallsbonus beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
    • Weiters wird auch die Obergrenze für den Ausfallsbonus von € 30.000,00 auf € 50.000,00 angehoben. Dementsprechend können für März und April 2021 jeweils bis zu € 80.000,00 als Ausfallsbonus beantragt werden (€ 50.000,00 „eigentlicher Bonus“ und € 30.000,00 FKZ-Vorschuss).
    • Die Antragstellung für den erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 erfolgt ab dem 16.4.2021 via FinanzOnline.

    Weiterführendes zum Ausfallsbonus erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/. Quelle: Necas Wirtschaftstreuhand


  • Härtefall-Fonds beantragen
    Mit dieser Förderung der Bundesregierung für Selbstständige bekommen UnternehmerInnen Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten. Die Förderung wurde bis Mitte Juni verlängert und kann ab heute für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2021 beantragt werden. Quelle NWT

  • Alles gurgelt in Wien und Umgebung

Seit April stellt die WKW gemeinsam mit der Stadt Wien unter dem Motto „Alles gurgelt!“ kostenlose PCR-Gurgeltests zur Verfügung, die auch daheim verwendet werden können. Wichtig: Die Tests können auch von Ihren MitarbeiterInnen, die von außerhalb Wiens einpendeln, verwendet werden.

Vorgehen: Unter www.allesgurgelt.at können sich Sie und alle Ihre MitarbeiterInnen anmelden und kostenlos 4 Test-Sets pro Abholung bei allen BIPA-Filialen in Wien erhalten. Abgeben kann man die Tests bei allen BIPA, BILLA, BILLA Plus und Penny-Filialen in Wien. An Sonn- und Feiertagen haben Sie die Möglichkeit Ihre Proben zusätzlich bei folgenden Standorten abzugeben: Tankstellen in Wien, die über einen REWE-Shop verfügen (BP – Merkur Inside, JET – BILLA Stop & Shop, Shell – BILLA Unterwegs). Der Test gilt 72 Stunden und gilt als Eintrittstest – etwa für körpernahe Dienstleister – anerkannt wird.

Alle Informationen zu Anmeldung, Abholung sowie zum Ablauf bekommen Sie online auf www.allesgurgelt.at. Quelle: WK Wien Newsletter


  • Anträge auf Investitionsprämie können nur noch bis Ende Februar 2021 bei der aws eingebracht werden
    Bei der Investitionsprämie sind folgende Erleichterungen in Vorbereitung, aber die Antragsfrist endet am 28.2.2021

    • Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021
    • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio)
    • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über EUR 20 Mio)
    • Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate

    Die Anpassung der Richtlinie und die erforderliche Gesetzesänderung sind noch ausständig. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl die bestehenden Anträge bzw. Verträge als auch neue Anträge. Quelle: NWT Newsletter


  • Wie arbeiten nach Teilöffnung ab 8.2. erlaubt?
    Finanzdienstleister & Versicherungsvermittler dürfen Ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Dabei sind diese Grundsätze einzuhalten:In Mehrpersonenbüros ohne Kundenkontakt:

    • wenn möglich, Homeoffice.
    • Mindestabstand von zwei Metern.
    • MNS-Pflicht oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen.

    Bei Kundenkontakt im eigenen Büro:

    • Mindestabstand von zwei Metern
    • FFP2-Maskenpflicht (ohne Ausatemventil) für Kunden
    • FFP2-Maskenpflicht (ohne Ausatemventil) für Mitarbeitern mit unmittelbarem Kundenkontakt.
      Wenn mindestens alle 7 Tage ein negativer Antigen-/molekularbiologischer Test vorgewiesen wird, kann anstelle der FFP2-Maske auch ein enganliegender Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden.
    • Beschränkung der Kundenanzahl auf (NEU) 20m2 pro Kunde bzw. bei einer Fläche unter 20m2 darf nur ein Kunde den Kundenbereich betreten.

    Bei Kundenkontakt beim Kunden vor Ort:

    • Mindestabstand von zwei Metern.
    • FFP2-Maskenpflicht (ohne Ausatemventil) wie im eigenen Büro.

    Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, außer es handelt sich insbesondere um Folgende:

    • Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können
    • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

    Quelle: Newsletter Fachverband Finanzdienstleister


  • Achtung: Sozialversicherung-Stundungen nicht mehr automatisch und nicht mehr zinsenlos!
    Diversen Medienberichten konnte man entnehmen, dass die Sozialversicherungen langsam zur Normalität zurück kehren möchten, weil ansonsten „viele den Kopf in den Sand stecken würden und später ein böses Erwachen hätten“, so wird SVS-Obmann Peter Lehner im KURIER Interview am 14.1. zitiert. Daher werde man nun Zahlungserinnerungen versenden. Gleichzeitig ist aber von einer neuerlichen Verlängerung der Stundung bis 31.3. zu lesen.
    Was stimmt? Beides.
    Der Grund liegt darin, dass die SV die Schulden in unterschiedliche Zeiträume unterteilt, wie die Kanzlei Necas Wirtschaftstreuhand auflistet:
    > Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).
    > Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.
    > Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.
    > Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.Hinsichtlich Verzugszinsen findet man auf der Webseite der SVS folgendes:„Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1.4.2021 bis 30.6.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %).“ Diese Formulierung scheint darauf hinzudeuten, dass bis 31.3. 3,38 % Verzugszinsen verrechnet werden, ab 1.4. dann temporär nur 1,38 %.Wichtig: Sollten Sie also eine Zahlungserinnerung in der Post vorfinden oder Zahlungsschwierigkeiten haben: Nehmen Sie Kontakt mit der SV auf, um eine individuelle Lösung zu finden.Man möge aber um persönliche Termine nur in wirklich dringenden Fällen ansuchen. Vieles kann man auch telefonisch abwickeln (050 808 808) oder über die digitalen Services über svsGO. Das Formular zum Beantragung von Stundung bzw. Ratenzahlung finden Sie hier…
    Neben der Stundung von offenen Beiträgen kann man auch die vorläufigen Beiträge für das laufende Jahr anpassen, also herabsetzen lassen, um die Zahlungen an das gesunkene Einkommen anzugleichen. Für die Anpassung der Beitragsgrundlage gibt es ein Formular auf der Webseite, konkret hier…
    Quellen: NWT Newsletter, SVS Webseite.

  • Steuer: Verlängerung bestehender Abgaben-Stundung bis zum 31.3. & Ratenzahlungen zu niedrigem Zinssatz
    Das Finanzministerium informiert auf seiner Webseite über den aktuellen Stand der Corona-Hilfen für Unternehmer:
    > Für bereits bestehende Steuerstundungen – die bis zum 15. Jänner 2021 befristet waren – wurde eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 vom Parlament beschlossen. Das bedeutet, bis zum 31. 3. werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge vorgeschrieben. Auch Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 oder 2020 entfallen.
    > Ratenzahlungen für 36 Monate zu niedrigen Zinssatz
    Das Parlament hat weitere wichtige Hilfsmaßnahmen beschlossen, die Unterstützungen und Entlastungen bringen sollen. Hier ist besonders auf die Vereinbarung von Ratenzahlungen über bis zu 36 Monate zu einem niedrigen Zinssatz erwähnenswert. Dies gilt für „Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird“. So das Finanzministerium.
    „Übliche Ratenvereinbarungen“: Im Falle einer „üblichen“ Ratenvereinbarung mit dem Finanzministerium, die üblicherweise nur 12 Monate gewährt wird, fallen seit dem 15. März 2020 und noch bis 30. März 2021 keine Zinsen an. Ab dem 1. April 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).Neu: „Vereinbarung nach Covid-19-Ratenzahlungsmodell“
    Zwischen 4. März bis 31. März 2021 kann alternativ zu den allgemein gültigen Ratenbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.In einer Phase 1 können die „COVID-bedingten Abgabenrückstände“ binnen 15 Monaten von Ende April 2021 bis Juni 2022 beglichen werden.
    Schafft man bis Juni 2022 nicht den gesamt ausstehenden Betrag, zumindest aber 40 % zu begleichen, folgt Phase 2, in der man für die Rückzahlung weitere 21 Monate, also bis März 2024, Zeit bekommt. Wichtig: Dieses Modell gilt grundsätzlich nur für „COVID-bedingte Rückstände“, das sind laut Finanzamt solche die zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 entstanden sind. Gibt es auch Rückstände aus der Zeit vor dem 15. März 2020, dann fallen diese nur dann auch unter dieses Modell, wenn sie weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020. Ab dem 1. April 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit dem vergünstigen Zinssatz von 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).
    Quelle: Webseite Finanzministerium

  • Übersicht über die diversen Hilfen:
    Die WKO hat eine Übersichtseite über alle Unternehmenshilfen und einen Online-Ratgeber erstellt. Zu beidem kommen Sie hier…
    Corona-Beihilferahmen massiv erhöht:
    Die EU-Kommission hat die Obergrenze für Pauschalbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht, die Obergrenze für den Fixkostenzuschuss bzw. den Verlustersatz von 3 auf 10 Millionen Euro. Dadurch können Corona-bedingte Ausfälle in den Unternehmen in noch größerem Maße als bisher abgefedert werden. Die neuen Grenzen müssen nun in den nationalen Förderprogrammen umgesetzt werden. Weitere Details in der Presse-Aussendung des Wirtschaftsministeriums und zwar hier…

  • Ab 8.2.: Covid-Tests in Betrieben: Infos zu Impfstraßen, Testkits und Kostenzuschuss
    Die Wirtschaftskammer Wien informiert darüber, dass die Bundesregierung Betriebe dazu aufruft, eigene Teststraßen bzw. Testeinrichtungen einzurichten und ihren Mitarbeitern kostenlose Antigen-Schnelltests anzubieten, um bei der Eindämmung der Corona-Pandemie aktiv mitzuhelfen. Die Registrierung ist ab 08.02.2021 möglich. Eine Kostenbeteiligung von 10 Euro pro Test winkt.
    Alle Details
    dazu hier…

  • Bares Geld für Corona-Verluste
    Betriebe, die von behördlichen Betriebsschließungen direkt oder indirekt betroffen sind, können staatliche Hilfen beantragen (Ersatz für Fixkosten oder seit kurzem Ersatz für Verluste). Wichtig sind dabei die Reihenfolge der Anträge und die Fristen. Alle Details dazu hier…

  • NEU: FIXKOSTEN-Zuschuss II ab 23.11. beantragbar
    Die Minister Blümel und Kogler informierten in der PK über Details:
    > Ab sofort beantragbar, wenn Umsatzverlust mindestens 30 %
    > im November noch mit 800.000, ab Dez. mit 3 Mio. Euro gedeckelt.
    > die Bezugsperiode soll länger sein als in Phase I und allen zur Verfügung stehen
    > nicht zurückforderbare Hilfe
    > Mehr anrechenbar (auch Leasingraten, Abschreibungen, frustrierte Aufwendungen (so nennt man durch Schließung nutzlos gewordene Aufwendungen))> > Tagesaktuelle Infos zu Fixkostenzuschuss I und II finden Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/
    > Beantragung (entweder über Ihren Steuerberater) oder über https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

  • NEU: Lockdown-Umsatz-Ersatz ab 23.11. beantragbar
    Seit heute 23.11.2020 kann der erweiterte Lockdown-Umsatzersatz für direkt vom Lockdown betroffene Branchen beantragt werden. Zwar zielt diese Hilfe etwa auf Gastgewerbe, Hotels, Handelsunternehmen, Körpernahe Branchen – also nicht auf die Finanz- oder Versicherungsbranche – ab, aber vielleicht ist diese Hilfe für viele Ihrer Kunden von Interesse. Daher haben wir auch diese Infos kurz für Sie zusammengefasst:
    > Kann ZUSÄTZLICH zum FIXKOSTEN-Zuschuss beantragt werden!
    > Gebührt, wenn Umsatz-Rückgang mindestens 30 % beträgt.
    > Anspruchs-Höhe beträgt 20, 40, 60 oder sogar 80%. Das ist je nach Branche unterschiedlich. Laut Minister Blümel sind dafür 3 Gründe verantwortlich: Rohertrag der Branche, Verderblichkeit der Ware, Aufholbarkeit der Verluste. Daher bekommen.
    1. Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten oder Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen: 80%
    2. Körpernahe Branchen (z.B. Frisör): 80%
    3. Handelsunternehmen: Hier beträgt der Ersatz 20%, 40% oder 60%. Näheres finden Sie in der Liste: Handelskategorisierung (PDF, 19 KB) (bmf.gv.at)
    > Bemessungs-Zeitraum: Für Branchen aus Punkt 1 gilt Zeitraum 3.11.- 6.12.; für die Branchen 2+3 gilt der Zeitraum 17.11.-6.12.
    Nähere Informationen zum Umsatzersatz finden Sie in den Richtlinien (hier…) und in den FAQs (hier…).
    Achtung: Im vom Umsatzersatz betroffenen Zeitraum dürfen keine Mitarbeiter gekündigt werden. Einvernehmliche Auflösungen, Entlassungen oder Kündigungen durch den Dienstnehmer sind aber weiterhin möglich, informiert das NWT-Team
    > Beantragung (entweder über Ihren Steuerberater) oder über https://finanzonline.bmf.gv.at/fon
    > Tagesaktuelle Infos finden Sie unter https://www.umsatzersatz.at/

  • NEU: Gesundheitskasse: Unterstützung für Betriebe mit BETRETUNGSVERBOT oder indirekt Betroffene
    Zusätzlich zu den drei bisherigen Unterstützungspaketen (Details unten) bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weitere Zahlungserleichterungen an. Die Beiträge für Oktober, November und Dezember 2020 können gestundet und in Form von Raten entrichtet werden. Das gilt für mit einem Betretungsverbot belegte Betriebe. Aber auch für Unternehmen, die indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind.
    Antrag: Wenn Sie die Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen möchten, setzen Sie sich bitte rasch mit Ihrem regionalen Ansprechpartner in Verbindung. Eine Liste mit Kontaktdaten finden Sie hier…Rückschau:Die bisherigen drei Unterstützungspakete gelten nach wie vor. Eine kurze Zusammenfassung:
    > Die Beiträge aus dem Frühjahr können auf Antrag bis 15.1.2021 gestundet werden. Dies ohne keine Verzugszinsen. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiter bestehen, besteht die Möglichkeit – auf Antrag – die offenen Beiträge auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
    > Für Beiträge aus Mai bis Dezember 2020 gibt es Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021. Hier fallen jedoch Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Das Antrags-Formular können Sie hier abrufen….
    > Auf Eintreibungsmaßnahmen wurde bis 31.8. verzichtet.
    > Beantragung (entweder über Ihren Steuerberater) oder über https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
    Weitere Details
    zu den 3 Unterstützungspaketen können Sie auf der Webseite der ÖGK und zwar hier nachlesen..

  • NEU: Härtefall-Fonds | Phase 2 – Sicherheitsnetz für Unternehmer
    Seit 16. November kann Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds für das achte „Corona-Monat“ (von 16. Oktober bis 15. November) beantragt werden.
    Anträge können Sie hier stellen…
    Für für jeden Betrachtungszeitraum ist jeweils ein Antrag zu stellen.
    Details zu den Betrachtungszeiträumen und alle Informationen zum Härtefall-Fonds finden Sie hier…
    Welche Unterlagen
    Sie vor dem Antrag bereit halten sollten, finden Sie hier…Verlängerungdes Härtefall-Fonds von sechs auf zwölf Monate
    Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die zwischen Mitte März und Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Nun wurde die Hilfe verdoppelt: Es kann für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden. Alle Infos zum Härtefall-Fonds finden Sie hier…

  • Welche Betriebe dürfen offen bleiben?
    Geschlossen bleiben müssen etwa Handelsbetriebe (außer Lebensmittel), Unternehmen mit körpernahen Dienstleistungen (etwa Masseur, Frisör, etc., nicht aber medizinische Dienste) und Gastronomie- bzw. Freizeiteinrichtungen (zumindest bis 7.12.).
    Offen bleiben dürfen jedoch Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden. Etwa Banken, Versicherungen (laut ministerielle Rückfrage seitens Versicherungsjournal), Direktvertrieb (solange Vermittlungs-und Beratungsdienstleistung), wissensbasierte Dienstleister (darunter fallen Versicherungsvermittler, Handelsagenten, Finanzdienstleister), etc. Eine Liste nach Berufen und Hinweisen was erlaubt, verboten ist, hat die WKO erstellt, diese finden Sie hier…

    Wichtig:
    Wo Betreten erlaubt ist, müssen dennoch Vorsichts-Maßnahmen eingehalten werden, die wir schon vom Frühjahr kennen (Abstand mind. 1m, Maske, Trennwände, mind. 10 Quadratmeter pro Kunde, Desinfektion, etc. Auch soll versucht werden – „tunlichst“ (also wenn möglich) – die Dienstleistung ONLINE zu erbringen!

  • NEU: Sonderbetreuungszeit verlängert bis 9. Juli 2021
    Der Anspruch beträgt laut WKO insgesamt vier Wochen (bisher drei). Nicht angerechnet werden bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten. Beschäftigte haben nun einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
    Bei Quarantäne: Neu ist, dass Sonderbetreuungszeit auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, in behördlich angeordnete Quarantäne muss. Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist und keine andere Betreuungsperson verfügbar ist.
    Gänzliche Erstattung: Die Höhe des Erstattungsbetrags für Arbeitgeber wird von bisher 50 auf 100 Prozent erhöht.
    Gilt für: Der für die Zeit der Krise geschaffene Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gilt unter der Voraussetzung, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund einer behördlichen Maßnahme teilweise oder vollständig geschlossen wird und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die neue Richtlinie ist derzeit noch nicht veröffentlicht, soll aber jedenfalls rückwirkend ab 1. November gelten (Stand: Mittwoch 11.11.2020,12 Uhr, Quelle WK-Newsletter).

In Kürze finden Sie hier aktualisierte Infos zu den Themen:

> Entschädigung Verdienst-Entgang für Unternehmer und Angestellte nach behördlich verordneter Quarantäne
> Investionsprämien für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
> Verlust-Rücktrag und degressive Abschreibung für Investitionen im Zuge des Konjunkturstärkungs-Paketes
> AWS-Prämien-Antrag


 

 

 


CORONA-Archiv (Lockdown 1)

 

  • Masken-Pflicht Erleichterungen per 15. 6.
    Ab 15. Juni gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht nur mehr:
    > Im öffentlichen Verkehr, in Apotheken, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie
    >
    bei Dienstleistungen, wo der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Dienstleister und Kunde nicht eingehalten werden kann, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. Plexiglasscheibe bei Pediküre)
    > bei bestimmten Veranstaltungen
  • In allen anderen Bereichen entfällt ab 15. Juni die Mund-Nasen-Schutz (MNS)-Pflicht.
  • Für große Menschenansammlungen gilt die Empfehlung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und zur Eigenverantwortung.

  • 2.000 Euro Lehrlings-Bonus für Unternehmen
    Wer zwischen März und Oktober Lehrlinge aufnimmt, erhält nach Eintragung des Vertrags bei der Lehrlingsstelle und nach dem Ende der gesetzlichen dreimonatigen Probezeit den Bonus in zwei Tranchen ausbezahlt. Der Antrag kann ab 1. Juli bei der jeweiligen Landeskammer gestellt werden. Das gilt auch rückwirkend für Lehrlinge, die seit März 2020 eingestellt wurden.

  • HÄRTEFALL-Fonds: Per 27. Mai 2020 wesentliche Verbesserungen:

    • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes bis Mitte Dezember (vorher sechs Monate)
    • Die Förderdauer wird von 3 auf 6 Monate erhöht
    • Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 Euro pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Durch einen Comeback-Bonus steigt die Fördersumme auf mindestens 1000 Euro monatlich!
    • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.

    Stand 16.5. Anträge für Phase 2 für das 2. Monat Formular möglich!
    Ab morgen, 16. Mai, ist die Einreichung auf Förderung aus dem Härtefall-Fonds für das zweite „Corona-Monat“ (von 16. April bis 15. Mai 2020). Das Antragsformular finden Sie hier…, Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie hier…

    Anspruchberechtigte: Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbständige, Freie Dienstnehmer, Freie Berufe, etc.
    Aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen (Härtefall liegt vor, wenn: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres).
    NEU: Die urspünglichen Einschränkungen wurden stark aufgeweicht. Genaue Details finden Sie hier…
    Die amtlichen HärtefallfondsFörderrichtlinien des Finanzministeriums mit allen Details können Sie hier nachlesen…
    NEU: Verbesserungen im HÄRTEFALL-Fonds:

    Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona-Hilfsfonds beträgt 15 Milliarden Euro.
    Zum Formular, um einen Antrag auf Geldleistung zu stellen, kommen Sie hier…
    Wer hat Anspruch? Hier gab es Ende April weitere Erleichterungen (zum Nachlesen hier…)
    NEU: Zum Antrag nach den neuen Richtlinien kommen Sie hier…


  • Update Stand 27.5.: Neustartbonus soll Teilzeit-Gehälter auf 80 % der Vollzeitsumme aufbessern
    Die Anstellung von Arbeitnehmer wird erleichtert, die aufgrund der Coronakrise noch nicht in Vollzeit beschäftigt werden könnten.
    Diesen Neustartbonus können Sie ab Mitte Juni/Anfang Juli direkt beim AMS beantragen.


  • Corona-Hotline des Finanzministeriums
    • für Fragen zu den verschiedenen Hilfsfonds, Kurzarbeit, Steuerstundungen und Fristverlängerungen…
    • Telefon: 050/233 770. Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr sowie Freitag zwischen 7.30 Uhr und 12.00 Uhr.

E-Mail-Anfragen können an corona.hotline@bmf.gv.at geschickt werden.
Auf der Website www.bmf.gv.at/corona gibt es außerdem eine Sammlung von häufig gestellten Fragen.


  • NEUERUNGEN beim Fixkostenzuschüsse (Stand 25. Mai)

    • Rascher Vorschuss in der 1. Tranche
    • Zahlungen aus Härtefall-Fonds werden nicht angerechnet
    • Zuschuss wird bereits ab einer Höhe von 500 Euro statt 2.000 Euro gewährt
    • Bis zu einem Drittel der genehmigungsfähigen Beträge soll innerhalb von 10 Tagen fließen.
    • Die Zuschusshöhe hängt vom Vorjahresumsatz, Umsatzrückgang und von der Fixkostenhöhe ab.
    • Bei Umsatzausfällen über 80 % können bis zu 75 % der Fixkosten übernommen werden.
    • Antrag ist über FinanzOnline einzubringen.
    • Auszahlung erfolgt über die Corona-Finanzierungsagentur.
      Die häufigsten Fragen zum Fixkostenzuschuss werden hier beantwortet…
      (Höhe, Berechnung, Wer hat Anspruch, etc.)

      • NEU: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in drei Tranchen beantragt werden:
        • Die erste Tranche kann seit 20. Mai beantragt werden und umfasst höchstens 50 Prozent des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses.
        • Die zweite Tranche kann ab 19. August beantragt werden. Sie umfasst zusätzlich höchstens 25 Prozent und somit insgesamt höchstens 75 Prozent des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses.
        • Die dritte Tranche wird ab 19. November beantragt werden können. Details folgen.Eine Ausfüllhilfe für die Beantragung des Fixkostenzuschuss:
          Anleitung_Fixkostenzuschuss_Finanzamt_NWT (Quelle: NWT Newsletter)

  • Geschäftslockerungen seit 2.5. in Kraft
    Kürzlich hat die Bundesregierung die COVID-19-Lockerungsverordnung veröffentlicht.
    Für unsere Branchen am Wichtigsten: Auch Dienstleister dürfen ihren Kundenbereich wieder öffnen.
    NEU: Aber WAS ist bei Wiedereröffnung zu beachten?
    o Mindestabstand von 1 Meter muss eingehalten werden.
    o Der 1-Meter-Mindestabstand darf nur dann unterschritten werden, wenn es durch die Eigenart der Dienstleistung nicht anders möglich ist – zum Beispiel bei Frisör, Fußpfleger und Masseur. In diesem Fall ist das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.
    o Mund-Nasen-Schutz für Kunden und Mitarbeiter.
    o Pro Kunde müssen 10 Quadratmeter der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (wurde per 30.5. AUFGEHOBEN)

  • Masken über Wirtschaftskammer kaufbar
    Hochqualitative, EN14683-zertifizierte MNS-Masken können ab sofort und solange der Vorrat reicht, zum Selbstkostenpreis von 0,99 Euro pro Stück (bereits inkl. Versandkosten, es wird keine USt. verrechnet) bestellt werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von fünf Werktagen frei Haus im Gebinde zu jeweils 50 Stück. Sollten Sie also noch Mund-Nasen-Schutz-Masken für sich, Mitarbeiter, ev. Kunden benötigen, dann können Sie hier bestellen…

  • Hilfs-Fonds: Startete am 8.4.:
    Unternehmen die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben und mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind, können seit 8.4. Anträge stellen. Die Abwicklung erfolgt über die Hausbank.
    AKTUALISIERT: Die Registrierung beim aws für Fixkostenzuschüsse ist ab 1. Mai möglich (nicht schon ab 15.4.).
    Förderungsfähig sind nur betriebsnotwendige Fixkosten soweit diese nicht reduziert werden konnten. Was darunter fällt, erfahren Sie hier..
    Erste Details hier: Corona Hilfs-Fonds_Garantieantraege ab 8. April 2020 moeglich

  • Stundung der Krankenkassen-Beiträge:
    Automatische Stundung, wenn Betrieb von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot betroffen ist.
    Andere Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können einen formlosen Antrag stellen. Er hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Keine Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020, d.h. keine Exekutionsanträge, keine Insolvenzanträge, keine Säumniszuschläge, etc.

Genauere Infos dazu können Sie hier nachlesen…


  • Antrag Kurzarbeit: Die WKW informiert, dass das COVID-19-Kurzarbeit-Begehren in Wien gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung direkt beim AMS eingebracht werden muss.
    Wichtige Ergänzung (29.3.): Die WK Wien informiert darüber, dass Urlaubsverbrauch KEINE ZWINGENDE VORAUSSETZUNG für Kurzarbeit sein: Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit! Hier geht es Zum Antragsformular inklusive Video-Ausfüllhilfe

  • MIETZINS-MINDERUNG möglich, wenn Geschäft nicht mehr betreten werden kann.
    Die rechtlichen Details (die eine Minderung bis zu 100 % ermöglichen sollen) können Sie hier nachlesen…
    Die WKW stellt auch ein Musterformular zur Verfügung, dieses können Sie hier herunterladen: muster-mitzins-minderung-entfall-corona_von WKW

  • Masken-Pflicht: Ab 14. 4. gilt diese nicht nur in Supermärkten, sondern ALLEN GESCHÄFTEN und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • Welche Kfz-Werkstatt derzeit geöffnet hat und welche Leistungen sie anbietet, darüber informiert die Initiative werkstattoffen.at. Achtung! Kfz-Werkstätten dürfen derzeit nur dringend notwendige Arbeiten durchführen. Reifenwechsel fällt nicht darunter und ist daher nicht möglich.

  • Antrag auf STEUER-ERLEICHTERUNG: Um die Liquidität der vom Coronavirus betroffenen Unternehmen zu erhalten, bietet das Finanzamt ein kombiniertes Formular an, mit dem alle steuerlichen Erleichterungen auf einmal zu beantragen(hier klicken) sind. Es geht hier um die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null, der Entfall von Anspruchszinsen für Nachforderung aus Steuerbescheiden, spätere Zahlungen bzw. Ratenzahlungen, der Verzicht oder die Senkung von Säumniszuschlägen. Das Formular kann dann an corona@bmf.gv.at geschickt oder über FinanzOnline hochgeladen werden.
    NEU: Laut Verordnung des Finanz-Ministeriums können bestimmte Anliegen befristet bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail auch rückwirkend per 15. März eingereicht werden.

  • Grundumlage 2020 ausgesetzt
    Die Wirtschaftskammer Wien hat beschlossen, die Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend auszusetzen. Sollten Sie bereits eine Grundumlagen-Vorschreibung erhalten haben, ersuchen wir, diese vorerst nicht einzuzahlen. Ähnliche Informationen liegen uns auch von anderen Bundesländern vor.

  • Die WKW erinnert: Es gibt eine Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen von der Wirtschaftsagentur Wien. Pro Projekt 75% bis zu 10.000 Euro. Details hier…

  • NEU: Mehr Cybersicherheit im Home Office: Die IT-Infrastruktur ist derzeit einer besonderen Belastung ausgesetzt. Überdies nutzen Cyberkriminelle die Krise, um daraus Profit zu schlagen. WK-Tipps: So können Sie sich schützen.

  • NEU: Betriebsunterbrechungsschäden im Zusammenhang mit COVID-19:
    Presseaussendung von Höher Insurance, mit möglichem Vorschlag für ein Antwortschreiben auf eine Deckungsablehnung im Zusammenhang mit einer (teilweisen) Betriebsunterbrechung aufgrund von COVID-19. Details hier…

  • NEU: Kurzparkzonen:
    In einigen Städten sind/waren wegen der Coronakrise die Kurzparkregelungen ausgesetzt.
    Seit 15.4.2020 gelten die Kurzparkzonen wieder in Eisenstadt und Bregenz. In Wien wieder ab 27.4.
    In Innsbruck kann man bis zum 2.5. noch gratis parken, in Graz bis 3.5. wobei Pendler ersucht werden ihr Auto in den Grünen Zonen abzustellen. Klagenfurt ist noch kostenfrei, ab 16.4. gilt jedoch eine zeitliche Begrenzung der Parkdauer auf drei Stunden, die mittels Parkuhr anzuzeigen ist, ab 2.5. sind wieder Gebühren zu entrichten. In St.Pölten bleibt die Gebührenpflicht ausgesetzt solange die Ausgangsbeschränkungen der Bundesregierung besteht. Die geltenden maximalen Parkzeiten müssen dennoch eingehalten und mittels Parkuhr nachgewiesen werden. Weiters ausgesetzt sind Kurzparkzonengebühren in Linz und Salzburg. Mehr Informationen sind auf der ÖAMTC Seite nachlesbar (Quelle RisControl).

  • Österreichische Post richtet zusätzlichen Zugang zu Onlineservices ein: In Zeiten des Home-Office könnten Nachsendeaufträge und Paketumleitungen sinnvoll sein. Daher richtete die Post einen weiteren Zugang für die notwendige Identifizierung ein. Ab sofort ist diese auch über das Post Kundenservice (PKS) möglich.
    So funktioniert die Registrierung.


  • Registrierkassen: Die WKW teilt mit: Bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

  • Warnung vor Internetkriminalität:
    Derzeit nutzen Cyberkriminelle die Krise, um daraus Profit zu schlagen. Achten Sie daher gerade jetzt auf Ihre Sicherheit und informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen über Gefahren und Schutzmaßnahmen. Ein häufiger Trick nutzt den Wunsch, sich über den aktuellen weltweiten Stand der Infektionen zu informieren aus. Anstatt auf die offizelle interaktiven Karte des Johns Hopskins Instituts (diese finden Sie hier…) gibt es betrügerische Seiten, die gleichzeitig Passwörte und andere Daten absaugen.
    Daher nur offiziellen Seiten vertrauen: Hier eine Auswahl:
    Etwa: Johns Hopskins Institut (hier…) oder DER STANDARD (hier die Unterseite…) oder Addendum (hier die Unterseite…) oder Gesundheitsministerium (hier…).


  • NEU: Trinkwasserhygiene vor dem Wiedereröffnen
    Davon ist grundsätzlich jeder Betrieb betroffen, der aus der Wasserleitung Trinkwasser für KundInnen und MitarbeiterInnen entnimmt oder das Wasser für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit einsetzt. Hier gilt es die Trinkwasserhygiene sicherzustellen. Bei Wiederinbetriebnahme sollten Kalt- und Warmwasser-Armaturen für 5 Minuten voll aufgedreht werden. Diese Maßnahmen haben nicht nur positive Auswirkungen auf die Trinkwasserhygiene, sondern dienen im Bereich der Duschen auch der Legionellenprävention. Mehr dazu hier…

 

Quellen: Newsletter und Homepage der Wirtschaftskammer Wien, Newsletter von NWT Wirtschaftsprüfung, Homepage von meineberater.at, Finanzministerium sowie Gesundheitskasse, Newsletter FondsProfessionell, RisControl

 

Disclaimer:
Die Zusammenstellung der Informationen erfolgte mit gebotener Sorgfalt. Dessen ungeachtet übernehmen die Autoren sowie deren Partner, Bevollmächtigte oder Arbeitnehmer keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der enthaltenen Informationen.

Die Informationen in diesen Beiträgen dienen für eine Orientierung über das jeweilige Thema. Für die Entscheidungen, die der Leser aufgrund der Informationen trifft, übernehmen die Autoren keinerlei Verantwortung. Wir weisen darauf hin, dass die Inhalte keinerlei Empfehlungen darstellen und keinesfalls eine individuelle Beratung im jeweiligen Einzelfall durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände ersetzen. Darüber hinaus wurden diese Inhalte auch nicht dafür erstellt und sind auch nicht dazu geeignet, Strafen oder sonstige Sanktionen zu vermeiden.

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