Der Agenturvertrag – die Rechtsbasis der Versicherungsagenten.
Wie schaut es im Kündigungsfall aus? Wie berechnet sich Ausgleichsanspruch?
Worauf haben Interessenten bei der Gründung ihrer gewerblichen Tätigkeit zu achten? Abgesehen von einem Gewerbeschein für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent benötigt eine Versicherungsagentur Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig werden können. Tätig werden bedeutet, Versicherungsprodukte dieses Hauses oder dieser Häuser zu vermitteln.
Die Grundlage für die Zusammenarbeit ist ein Agenturvertrag. Ein privatrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klarstellt. Diese Verträge werden meistens von den Versicherungshäusern vorgelegt und man erwartet, dass sie ohne „Wenn und Aber“ akzeptiert werden. Dem ist aber nicht so, diese Verträge können selbstverständlich nach Verhandlungen geändert werden. Ein privatrechtliches Vertragswerk sollte immer alle Vertragspartner zufrieden stellen.
Wer das Vorgelegte unterschreibt, ohne den Inhalt zu kennen oder zu verstehen, hat auch die Folgen zu tragen.
Gesetzlich – abgesehen von ABGB – gibt es spezielle Regelungen im Handelsvertretergesetz (HVertrG).
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