Berufshaftpflichtversicherung: Alte Fehler, neues Urteil. Was bedeutet das für Österreich? (NL 4/26)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Tipp vorab: Checken Sie Ihren eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag im Detail.

Wenn ein Beratungsfehler viele Jahre unentdeckt bleibt, kann das für alle Beteiligten teuer werden. Genau das zeigt ein deutscher Fall sehr plastisch und wirft die Frage auf, ob ein vergleichbarer Streitfall in Österreich ebenso entschieden würde. Ein IVVA‑Mitglied wollte das genau wissen.

Wir haben uns das aktuelle Urteil aus Deutschland näher angesehen, das in Fachmedien zitiert wird. Und RA Mag. Novotny um seine Einschätzung zur Rechtslage in Österreich (Nachhaftung?) und Tipps für die eigene Haftpflicht-Polizze gebeten. Was bedeutet das Urteil für die heikle Diskussion: Haftet der Versicherer wirklich nach § 1313a ABGB für den Agenten?

A) Was geschah in Deutschland? Ein Fall, der Wellen schlägt?

Ein Makler hatte im Jahr 2002 für eine Kundin eine Gebäudeversicherung eingedeckt. Doch im Vertrag lauerten mehrere Fehler:

  • Die Versicherungssumme war ein Neuwert ohne gleitende Anpassung. Der Makler hatte nicht auf die Notwenigkeit hingewiesen! In Zeiten hoher Baukosteninflation ein Rezept für Unterversicherung.
  • Ein Mietausfall war nicht eingeschlossen.
  • Das Inventar war nicht im Elementarschutz enthalten.

19 Jahre lang fiel das niemandem auf, weder dem Makler, noch den beteiligten Versicherern. 2021 kam es jedoch zu einer massiven Überschwemmung mit 208.848 Euro Schaden. Der aktuelle Gebäude-Versicherer verweigerte wegen Unterversicherung und fehlender Einschlüsse die Leistung. Die Kundin hielt sich daraufhin an den Makler und forderte 263.221 Euro als Schaden (Schaden, Mietausfall, Inventar-Schaden).

Der aktuelle Makler-Haftpflichtversicherer zahlte nach einem gerichtlichen Vergleich rund 195.000 Euro an die Kundin und wollte sich diesen Betrag anschließend vom Vorversicherer zurückholen. Denn der Beratungsfehler stammte aus dessen Vertragszeit.

Der Vorversicherer verweigerte jedoch die Zahlung und berief sich auf den Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung, die damals im Vertrag vorgesehen war.

Doch das Gericht (zuletzt OLG München, 24.11.2025, Az. 25 U 1237/25 e zum Nachlesen hier…) entschied klar: Der Vorversicherer muss zahlen. Begründung: Da der Beratungsfehler erst 2021 entdeckt wurde und den Makler kein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft, ist es dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nachhaftungsfrist zu berufen.

Einfach ausgedrückt könnte man sagen: Wenn ein Fehler erst Jahrzehnte später auffällt und niemand etwas dafürkann, darf sich der Versicherer nicht einfach herausreden.

B) Hat dieses Urteil Auswirkungen auf Österreich? Eine klare Antwort von RA Mag. Novotny! Mit Gefahren-Potential…

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