Bei Ausgleichsanspruch & Provisionsweiterzahlung von Profis Untertützung holen (NL 15/17)

Immer wieder werden an uns Fälle heran getragen, wo es zu falschen Berechnungen kommt, daher hier eine kurze Zusammenfassung der juristischen Basis und der Tipp, sich von Profis Rat zu holen und vorher nichts zu unterschreiben.

Seit der Einbindung des Versicherungsagenten (VA) ins Handelsvertretergesetz (HVertrG) gibt es für den VA bei Beendigung des Agenturverhältnisses durch ordentliche Kündigung des Versicherers oder bei Pensionsantritt bzw. Krankheit einen angemessenen Ausgleichsanspruch (AA)  gem. § 24 Abs. 1-5 HVertrG.

Ergänzung findet § 24 im §26d HVertrG. Hier wird eingeschränkt, dass bei Ansprüchen nach § 26c Abs.1 HVertrG-(Weiterzahlung der Folgeprovision) kein AA gebührt. Wobei die Folgeprovision nicht willkürlich gekürzt oder in der Laufzeit eingeschränkt werden soll. Der Versicherer ist berechtigt, die Folge durch eine Abschlagszahlung § 26c Abs.4 HVertrG abzugelten.

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