Neue Agenturverträge enthalten schon wieder Klauseln, die offensichtlich das gleiche anstreben, wie die Provisionsverzichts-Klauseln…
Nach wie vor sind wir der Meinung, dass die Versicherungsagentur für manchen Versicherer die wertvollste Vertriebsschiene darstellt. Der Agent, die Agentin kennt seine/ihre Häuser und Produkte bestens und steht als Bindeglied zwischen Kunden und Produktgeber. Der selbständigen Agentur ist bewusst, wie wichtig der Kundenkontakt und die Kundenzufriedenheit für das eigene Unternehmen und für den Produktgeber sind. Daher wird er/sie nichts unversucht lassen, diese Kundenzufriedenheit zu hegen und zu pflegen.
Wir gehen auch davon aus, dass diese Vorteile vielen Produktgebern durchaus bewusst sind. Vorteile, die auch in einem partnerschaftlichen Verhältnis ihren Niederschlag finden. Denn Kundenzufriedenheit als wichtiges Element, darf nicht nur gewünscht, sondern muss auch vom Produktgeber gelebt werden. Funktioniert auch nur dann, wenn Versicherer und Agentur im Umgang mit dem Kunden eine Einheit bilden. Ist gerade im Schadensfall nicht immer einfach. Hier kann es zwischen Innendienst und Vertrieb Reibungsflächen geben.
Wir sehen auch in den selbständigen und unselbständigen Vertriebsformen Unterschiede. Unterschiede, die so manches Haus noch nicht sieht, oder bewusst nicht sehen möchte.
Warum sprechen wir das an? Weil wir nicht verstehen, weshalb das OGH Urteil von einigen Häusern nicht fair umgesetzt wird. Hat es nicht gereicht, dass über Jahrzehnte Sittenwidrige Vertragsklauseln verwendet worden sind?
Uns bisher zugetragene Entwürfe oder bereits verwendete neue Agenturverträge enthalten schon wieder zahlreiche Klauseln, von denen wir den Eindruck haben, dass sie das gleiche Ziel verfolgen, wie die Provisionsverzichtsklauseln.
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