In den letzten Wochen kamen zahlreiche Fragen an unser Team, von denen wir einige unten beantworten:
Nutzen Sie auch weiterhin die Möglichkeit an unsere Partner-Anwälte Fragen zu stellen.
Zum Formular kommen Sie hier:
https://ivva.at/fragen-an-partneranwaelte
Heute beantworten wir folgende Fragen:
a) Angabe der VUs auf E-mails nötig?
b) Welche Formvorschriften gelten hinsichtlich der Übergabe der Informationen an die Kunden?
c) Frage zu Provision UND Honorar?
d) ist ein SUB-Agent ein Auftragsverarbeiter eines Agenten oder ist er auch ein VERANTWORTLICHER nach der DSGVO wie der Agent selbst?
e) Wie berechnet man Bestandsverkauf?
ad a) Angabe der VUs auf E-mails nötig?
„Wir müssen auf allen Geschäftspapieren ALLE verwendeten VU (also Versicherer) aufzählen. Was, wenn man keine Geschäftspapiere benutzt, sondern nur E-Mails mit Berechnungen und Unterlagen der VUs versende? Müssen dann auch in jedem E-Mail ALLE VUs aufgezählt werden?“
Antwort: Ja. Die Standesregeln schreiben nicht die konkrete Form vor, sondern nur, DASS Sie diese Informationen dem (potentiellen) Kunden übermitteln müssen. Daher trifft Sie diese Infopflicht auch, wenn Sie „nur“ via E-Mail die Informationen erteilen.
Zusatzfrage: „Und wenn ja: Genügt es, wenn man stattdessen in jedem solchen E-Mail die Offenlegung anhängt (welche ja alle diese VUs sowieso enthält)?“
Antwort: Auch hier schreibt der Gesetzgeber nicht exakt vor, WIE Sie das tun sollen/müssen. D.h. meiner Ansicht nach ist dem Wunsch des Gesetzgebers in verschiedener Form zu entsprechen: Etwa, indem Sie in der Signatur Ihrer E-Mails die VUs auflisten oder einen Link auf Ihre Homepage setzen, wo diese Auflistung steht oder eine Liste als PDF mitsenden usw.
b) „Gibt es eine Vorschrift, nach der bei jeder der geforderten schriftlichen Informationen an den Kunden (etwa in der Offenlegung, in den Datenschutzunterlagen etc.) auch der zugehörige Paragraf zwingend angegeben werden muss?“
Antwort: Nein, das muss meiner Ansicht nach keine juristische Abhandlung sein
c) Frage zu Provision UND Honorar: „Unter welchen Umständen ist es erlaubt, für z.B. EINE Fondspolizze BEIDES zu kombinieren? Beide Modelle zu nutzen, aber je Geschäft mal das eine, mal das andere zu wählen, ist ja nicht verboten, oder doch?“
Antwort: Nach § 1 Abs 9 Z 10 d) der Standesregeln für die Versicherungsvermittlung muss der Versicherungsvermittler dem Kunden mitteilen, ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis einer Kombination von Gebühr, Provision oder anderen Art der Vergütung arbeitet. Diese Regelung wird durch § 138 GewO insofern eingeschränkt, als dass ein Honorar lediglich für eine Beratung verlangt werden darf, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen
ad d) Ist ein SUB-Agent ein Auftragsverarbeiter eines Agenten oder ist er auch ein VERANTWORTLICHER nach der DSGVO wie der Agent selbst?
Antwort: Ein Subagent arbeitet genau so frei wie der Agent selbst. Er gibt nur über den Agenten und nicht direkt beim Versicherer ab. Wäre er nicht frei, so käme er rasch ins Umfeld eines Dienstnehmers!
ad e) Wie berechnet man Bestandsverkauf? Gibt es Richtwerte, wie hoch man einen Unternehmenswert für einen Bestandsverkauf beziffern kann, gemessen am Jahresumsatz (Provisionserlöse) ? Z.B. den 2-fachen Jahresumsatz?
Antwort: Feste Formeln oder Richtwerte gibt es hier nicht. Letztlich entscheidet darüber die „Qualität“ des Bestands (Kundenstruktur, Sparten, Kündigungsmöglichkeiten, Folgeprovisionen etc.) und Ihr Verhandlungsgeschick. Der genannte zweifache Jahresumsatz könnte ein Richtwert sein. Aber besteht beim Bestand eine sehr starke persönliche Beziehung zum bisherigen Geschäftsinhaber, dann kann es auch weniger sein. Wenn vorwiegend Firmenkunden im Bestand sind, denen die betreuende Person nicht so wichtig ist, kann es auch mehr sein.
Input von Mag. Stephan Novotny, Dr. Gustav Breiter und IVVA