Die Niederösterreichische Versicherung (NV) hat einen neuen Agenturvertrag vorgelegt, der Neu-Regelungen „dank DSGVO und IDD“ mit sich bringt. Dieser soll per 1.1.2020 in Kraft treten und alle bisherigen Courtagevereinbarungen ersetzen.
Der Vertrag weist eine vorbildliche Umsetzung der DSGVO auf, aber auch gesetzwidrige/grob benachteiligende und unverständliche Regelung, die leider trotz ausdrücklichem Hinweis seitens des IVVA vom Versicherer nicht abgeändert wurde.
Positiv ist anzumerken, dass der Courtage-Anspruch für einen vermittelten Vertrag auch nach Auflösung dieses Vertrages „in voller Höhe weiter“ besteht. Also die Provisionsweiterzahlung erfolgt. Und diese Ansprüche gehen auch auf Rechtsnachfolger über.
Als negativ sind u.a. die Regelungen der Haftung zu sehen: Hier wird versucht, durch eine Fülle von Bestimmungen Verwirrung zu schaffen. Der Versicherer haftet gem. den Bestimmungen siehe: §1313a ABGB: „Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.“
Der Agent haftet selbst mit seiner Berufshaftpflichtversicherung, die er abschließen muss.
Negativ ist auch die definierte Vertragskündigung: Diese Regelung entspricht nicht der zwingenden Vorgabe im §21 HVertrG.
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