Nach Ende des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ( und damit dem Agenten ) unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Dieser wird dem Handelsvertreter jedoch verwehrt, wenn er gemäß § 24 Abs 3 Z 1 HVertG das Vertragsverhältnis von sich aus gekündigt hat. Die Ausnahme von der Ausnahme: Trotz Eigenkündigung gebührt dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch, wenn – dem Unternehmer (Versicherer) zurechenbare – Umstände dem Handelsvertreter zur Kündigung begründeten Anlass gegeben haben. Selbst wenn diese keinen wichtigen vorzeitigen Auflösungsgrund darstellen.
Bereits aus § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ergibt sich,
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