Aktuelle Rechtsprechung zu unerbetener Telefon- und E-Mail-Werbung

Gastbeitrag von Mag. Hannes Seidelberger, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

In aktuellen Entscheidungen haben mehrere Höchstgerichte zu Fragen der Zulässigkeit von Werbeanrufen und elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung Stellung genommen und die strenge Beurteilung auch im B2B-Bereich zu dieser Form der Kontaktaufnahme bestätigt.

Die Frage der Kontaktaufnahme mit Kunden ist im Wettbewerbsrecht von zentraler Bedeutung. Dazu ist unter der Überschrift „Unerbetene Nachrichten“ im § 107 Telekommunikationsgesetz geregelt, dass Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig sind. Weiters ist auch die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Hier gibt es keine Unterscheidung zwischen B2C und B2B und es ist damit nicht relevant, ob Verbraucher oder Unternehmer kontaktiert werden.

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