Gastbeitrag von Dr. Gustav Breiter
Die Allianz kündigte einen Agenturvertrag aus einem vermeintlich wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung. Der Agent erhielt zwar Recht, scheiterte aber letztlich an Formalitäten.
Die Allianz kündigte einen Agenturvertrag wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens. Es ging dabei um das Deklarieren von Lebensversicherungen als Angehörigenverträge. Im Verfahren stellte sich heraus, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung vorlag.
Im weiteren Verfahren ging es um die Frage, wie denn nun über den weiteren Bestand des Agenturvertrags zu entscheiden sei. Denn der von einer ungerechtfertigten Auflösung betroffene Handelsagent kann entweder Schadenersatz verlangen oder „die Erfüllung des Vertrags“ (§ 23 HVertrG). Diese Bestimmung kommt auch auf Versicherungsagentenverträge zur Anwendung.
Im vorliegenden Fall erklärte sich der Agent leistungsbereit und klagte bei Gericht auf Feststellung, dass der Vertrag aufrecht ist und als Eventualbegehren, dass die fristlose Auflösung in eine ordentliche Kündigung zum 31. 5. 2018 (dem vertraglich vereinbarten nächstmöglichen Kündigungstermin) umgedeutet werde.
Das Erstgericht hat das Feststellungsbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren hat es stattgegeben, d.h. die fristlose Auflösung wurde in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.
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