
Nicht der Makler sucht den Versicherer – der Versicherer sucht den Makler. Da stimmt doch etwas nicht…
Ein Agent eines großen Versicherungshauses informierte uns darüber, dass der Versicherer ein Gutachten erstellen ließ, wonach es möglich sei, dass Agenten mit Makler zusammenarbeiten dürften. Ein Ding der Unmöglichkeit bis dato.
Wir werden auf jeden Fall den zuständigen Legisten für die Versicherungsvermittlung im Wirtschaftsministerium Mag. Stefan Trojer dazu befragen. Aber wir fragen uns bereits jetzt: Wie soll das juristisch gehen? Und warum macht das der Versicherer?
Laut Insider-Information versucht der Versicherer auf diese Weise Versicherungsverträge, die „suboptimal laufen“ an einen Versicherungsmakler auszulagern und informiert die betroffenen Agenten darüber, dass diese ihre Kunden dahingehend umdecken können.
Bei dieser Vorgehensweise sehen wir eine Reihe von juristischen Unzulässigkeiten:
Die Gewerbeordnung schreibt in §137 vor, dass man die Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ ODER in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausführen darf, bzw. muss.
In diese Richtung geht eindeutig auch die Statusklarheit, die im Zuge der IDD-Umsetzung gekommen ist und vorschreibt, dass Vermittler sich dem Kunden gegenüber korrekt vorstellen müssen: D.h. Sie müssen dem Kunden klar offenlegen, ob sie als Agent oder als Makler tätig werden.
Und klar ist: Ein Vermittler darf nicht gleichzeitig beide Rollen ausüben!
§ 27 des Maklergesetzes schreibt: „Makler sind gesetzlich verpflichtet, überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren“. Makler-Vertreter sprechen öfter sogar von einer Unabhängigkeit, was wir vom IVVA immer ablehnten, weil auch der Makler mit dem Versicherer zusammenarbeitet, von diesem ebenso eine Provision erhält. Wir argumentierten immer, dass statt Unabhängigkeit von Ungebundenheit gesprochen werden sollte. Und kurioserweise wird das wahrscheinlich der Ausweg sein, um ein Provisionsverbot, das die EU im Zuge der RIS-Umsetzung angedacht hat, zu vermeiden. Denn ist gerade das Wort „unabhängig“, das beim Kunden oft falsche Erwartungen weckt.
Aber zurück zum Maklergesetz und dem vorliegenden Fall: §27 drückt aus, dass der Makler eher auf der Seite des Kunden steht.
Umso seltsamer wäre es, wenn nun der Versicherer den Makler aussucht und nicht der Makler den für seinen Kunden geeigneten Versicher.
Die oben zitierten Begriffe (Agent / Makler) sind keine reine semantische Unterscheidung, sondern die „beiden Rollen“ haben auch unterschiedliche Aufträge bzw. Konsequenzen: Der Agent arbeitet im Auftrag des Versicherers (und daher haftet dieser auch für Fehler seines Agenten). Der Makler arbeitet für den Kunden.
Würde der große Versicherer das vorgeschlagene Procedere also in die Praxis umsetzen, würde er nicht nur das Geschäft seiner Agenten damit beschädigen, sondern auch juristische Probleme mit Gewerbeordnung, Statusklarheit, IDD, Infopflichten, Maklergesetz, etc. verursachen.
Warum plant das der Versicherer?
Offensichtlich stellt er fest, dass ein bestimmtes Kundensegment, ein bestimmtes Produkt des Hauses „suboptimal läuft“ – Details kennen wir noch nicht, aber vielleicht gibt es zu viele Schäden oder das Produkt ist wirtschaftlich unattraktiv?
Als Lösung will man diese Kunden nun nicht mehr vom eigenen Agenturvertrieb betreuen, sondern die Verträge sollen an einen Makler „übergeben“ werden
Eine andere Überlegung, warum das gemacht wird, könnte darin liegen, dass man immer wieder hört, dass Makler viel bessere Konditionen für das gleiche Produkt erhalten, wie das bei den hauseigenen Agenten der Fall ist. Der IVVA hat von dieser eigenartigen Preisstrategie mancher Maklerabteilungen innerhalb von Versicherern berichtet. Etwa hier: Verheerende Ungleichbehandlung Agent-Makler (NL 10/23)
Darin berichteten wir von einem besonders krassen Fall, der an uns heran getragen wurde. Der Agent erhielt vom eigenen Haus ein Verbot, während der Makler nicht nur das Geschäft machen darf, sondern auch noch Rabatte von 30, 40 oder sogar 50 % bekommt. Ähnliche Beiträge finden sich auf der IVVA-Webseiten, etwa hier:
https://ivva.at/unterschiedliche-preise-bei-makler-agent-fuer-gleiches-produkt-nl-27-22/
https://ivva.at/rufschaedigung-durch-das-eigene-haus-ein-erlebnis-der-besonderen-art/
Könnte also die Überlegung des großen Versicherers folgende sein?
Der Versicherer identifiziert den Vertrag als „suboptimal“, ein Makler wird eingeschaltet und der Kunde erhält dann durch ihn ein „besseres Angebot“, weil Makler bei diesem Versicherer Rabatte von 30, 40 oder 50 % bekommen (wie im obigen IVVA-Beitrag berichtet)?
Klar würde sich hier der Kunde freuen. Aber: Abgesehen davon, dass durch das Vorgehen der betreuende Agent offensichtlich den Kunden und Provision verliert, ist hier zu hinterfragen, ob der Makler hier noch „reiner Vertreter des Kunden“ ist oder nicht auch zum Vertriebsorgan des Versicherers wird, weil er eine neue Strategie des Versicherers umsetzt.
Wenn der Versicherer beginnt, den Makler zu steuern, dann führt das dazu, dass der Makler hat Interessen auf beiden Seiten zu erfüllen (die des Kunden und des Versicherers). Und unserer Ansicht nach würde hier das „überwiegend für den Kunden tätig“ in Richtung „für den Versicherer tätig“ verschoben.
Möglicherweise gibt es das Gutachten wirklich, das die Situation als zulässig erkennt. Wir kennen es nicht und prüfen dieses gerne, wenn uns die Versicherung dieses zur Verfügung stellt. Ein Mail an redaktion@ivva.at genügt.
Am Papier mag das vielleicht wirklich alles sauber aussehen: Der Agent bleibt Agent. Der Makler bleibt Makler. Der Kunden wird ?irgendwie über irgendwas? informiert. Sicher aber nicht darüber, was im Hintergrund abgelaufen ist: Nämlich: Die Agenten werden übergangen. Die Makler werden vom Versicherer gesteuert. Und die Kunden erkennen diese versteckten Zusammenhänge nicht.
Die Trennung zwischen Agenten und Makler ist gesetzlich gewollt und daher genau vorgeschrieben. Jede Vertriebsschiene hat Ihre Aufgaben und Stärken. Und darüber haben die Kunden im Beratungsgespräch genau informiert zu werden. Soll dieses gesetzliche System durch ein Gutachten ausgehebelt werden?
Nächste Woche sehen wir uns die Haftungsfrage näher an. Eine Erst-Einschätzung unsererseits:
Der Agent bekommt womöglich nichts, haftet aber trotzdem…
Und: Makler ist wahrscheinlich nicht der Vermittler, weil er nicht beraten hat (siehe Standesregeln), er ist auch kein Tippgeber.
Und: Bei Problemen wird wohl auch die Haftpflichtversicherung des Agenten aussteigen, wenn er über Makler abgibt.
Also nur Zorres sind bei dieser Konstruktion dieses großen Versicherers zu erwarten.
Frage an unsere Leser: Ist das eine legitime Entwicklung im Versicherungsvertrieb oder laufen wir hier in ein strukturelles Problem, das wieder die Konsumentenschützer gegen unsere Branche aufbringt und als Konsequenz uns wieder noch mehr Vorschriften aufdrücken lässt? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung: Ein Mail an redaktion@ivva.at genügt (gerne sichern wir Ihre Anonymität zu).
Wir halten Sie weiter am Laufenden. Sowohl über die Anwort des Legisten im Wirtschaftsministerium (Mag. Stefan Trojer), als auch darüber, ob wir weitere Details zu dieser Vorgehensweise oder sogar das Gutachten erhalten haben.
Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12