Das Bundesgremium der Agenten greift einen aktuellen Fall auf, gerne berichten wir darüber:
„Ein aktueller Fall zeigt mögliche negative Konsequenzen auf, die durch Zusatzvereinbarungen im Rahmen eines Agenturvertrages für einen Versicherungsagenten eintreten können.
Ein langjährig für eine Versicherung tätiger Generalagent erwarb im Rahmen seines Agenturvertrages zwei private Zukunftsvorsorgen als Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge. Dazu unterschrieb er jeweils ein vom Versicherer vorformuliertes Schreiben, wonach er nach einer Klausel (analog zu § 22 Abs 2 HVertrG) auf seinen Rückkaufswert aus der Vorsorge für den Fall verzichtete bzw. diesen an den Versicherer abtrat, dass der Versicherer den Agenturvertrag aus wichtigem Grund (Verschulden des VA) kündigt oder der VA selbst ohne wichtigen Grund austritt. Der Anspruch sollte auf jeden Fall entfallen, wenn der VA etwas zu Ungunsten der Reputation oder des Geschäftsbestandes des Versicherers unternimmt. Das Versicherungsunternehmen bestätigte die Abtretung jeweils schriftlich und übermittelte die Versicherungspolizze. Im September 2014 erhielt der VA die Kündigung seines Agenturvertrages mit sechsmonatiger Frist zum März 2015. Der Versicherer weigert sich nun, die Ansprüche aus den Vorsorgen an den VA zu übertragen. Die Vorsorge solle vielmehr bis zum 60. Lebensjahr beim Versicherer verbleiben, eine vorzeitige Auszahlung wäre nur bei vorzeitigem Pensionsantritt möglich.
Das vom VA um Hilfe ersuchte Bundesgremium hat einen Rechtsanwalt mit der juristischen Überprüfung beauftragt, die Ausführungen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben:
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