Abgrenzung „Selbständig“ oder „Dienstnehmer“ verliert Drohpotential (NL 19b/17)

Einstufung hat Auswirkung auf Sozialversicherung (-nachzahlung) und Steuer!

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche führte die finale Beurteilung, ob jemand Angestellter oder doch Unternehmer sei, oftmals zu einer „Umqualifizierung“ durch die Gebietskrankenkasse. Konsequenzen waren dramatische Nachzahlungen (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung mussten für bis zu 5 Jahre nachgezahlt werden.

Knapp vor der Sommerpause beschloss das Parlament das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), das mit 1. 7. 2017 in Kraft getreten ist. Damit sollen diese Unklarheiten beseitigt werden, denn:

Dank diesem Gesetz kann nun die Frage, ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis vorliegt (und damit eine GSVG-Pflichtversicherung) oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (und damit eine ASVG-Pflichtversicherung zutrifft) durch zwei neue Verfahrensarten geklärt werden:

Durch eine Vorabprüfung sowie durch eine freiwillige Überprüfung. Daneben können Versicherungsverhältnisse auch weiterhin im Zuge einer GPLA-Prüfung umqualifiziert werden. GPLA steht für „Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“. Dabei prüfen die verschiedenen Institutionen (Krankenkassen, Finanzämter, sowie Städte und Gemeinden) im Zuge eines einzigen Prüfverfahrens beim Dienstgeber alle Abgaben.

Bei allen 3-Prüf-Verfahren kommt es zu einem der folgenden Ergebnisse:

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