Seit heute gilt also die neue Home-Office-Regelung. Wir haben zahlreiche Unterlagen studiert (WKO, AK, Steuerberater, diverse Medien) und für Sie das Wichtigste zusammengefasst, damit Sie sich gut vorbereiten können.
Beim Arbeiten im Homeoffice tun sich viele rechtliche Fragen und Problemstellungen auf. Das soll nun ein neues Homeoffice-Gesetz regeln: Etwa:
Gibt es einen Anspruch oder Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice? Was gilt als homeoffice? Gelten Unfälle als Arbeitsunfälle? Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice? Darf der Chef oder Arbeits-Inspektor die Wohnung kontrollieren? Welche (digitalen) Arbeitsmittel muss das Unternehmen bereitstellen? Wer haftet für Schäden? Und wie sieht die steuerrechtliche Seite aus? Welche Ansprüche gibt es da?
Heute sehen wir wichtige „Einstiegs-Fragen“ näher an.
Nächste Woche schauen wir uns mit RA Mag. Stephan Novotny die EDV- und Datenschutzrechtliche Sicht genauer an. Hier lauern nämlich Fallen, in die Sie besser nicht tappen sollten.
Und auch die steuerrechtlichen Veränderungen fassen wir für Sie zusammen.
Heute beantworten wir:
- Wo liegt das Homeoffice?
Antwort: Das ist klar geregelt. Homeoffice liegt in einer privaten Wohnung des Arbeitnehmers. Kann auch sein Zweitwohnsitz, die Wohnung des Lebenspartners oder von nahen Angehörigen sein, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig ist.
Kein Homeoffice liegt dann vor, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Wohnung erledigt wird (im Kaffeehaus, Park, Business-Center, etc.). Das kann im Falle von Unfällen, etc. von entscheidender Bedeutung sein. - Gibt es ein Recht auf oder eine Pflicht zum Homeoffice?
Weder noch. Darüber sind sich AK und WKO einig. Beide Seiten haben eine Vereinbarung über Homeoffice zu treffen. Diese muss künftig schriftlich erfolgen. Laut AK muss diese aber nicht unterschrieben sein. Vereinbarungen seien auch dann wirksam, wenn diese elektronisch abgeschlossen werden (z.B. via Mail, etc.).Eine Betriebsvereinbarung muss nicht zwingend abgeschlossen werden, betont die WKO. Künftig wird der Tatbestand „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ als mögliche freiwillige Betriebsvereinbarung im Gesetz ergänzt werden. Die AK verweist aber darauf, dass so eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine Rechtsgrundlage für eine Regelung, z.B. betreffend Arbeitsmittel oder den Kostenersatz sein könnte.Achtung: Ausnahme hinsichtlich Recht auf Homeoffice gibt es für Personen, die zur COVID19-Risikogruppe gehören. Dazu muss aber ein Covid-19-Risikoattest vorgelegt werden. Das kann der behandelnde Arzt erstellen. Liegt dieses Risikoattest vor, muss der Arbeitgeber Homeoffice erlauben.
Sollte im betreffenden Fall kein Homeoffice möglich sein, muss der Arbeitgeber laut AK dafür sorgen, dass Arbeitsweg und Arbeitsbedingungen vor Ort so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht möglich, ist der Betroffene bei vollem Entgelt freigestellt. - Unfallschutz im Homeoffice
Für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen ist gesetzlich geregelt, dass für Mitarbeiter im Homeoffice der gleiche Versicherungsschutz wie im Büro gilt. Die Regelung soll nun durch das homeoffice-Gesetz in Dauerrecht übergehen, schreibt die WKO.
Die eigene Wohnung gilt als „Arbeitsstätte“ für den Zeitraum der vereinbarten Homeoffice-Tätigkeit. Das bedeutet, dass Unfälle, die sich in den eigenen vier Wänden im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit ereignen, somit Arbeitsunfälle ist. Die Unfallversicherung greift daher auch dann, wenn man einen Arzt besucht oder Kinder vom Homeoffice in die Schule bzw. den Kindergarten bringt und zurück geht.
Achtung: Unfälle, die in einer Arbeitspause passieren, wenn man etwa zum Supermarkt oder zur Apotheke geht, fallen nicht darunter. - Arbeitszeit frei einteilbar?
Nein, eigentlich nicht. Die Arbeitszeiten im Büro und im Homeoffice unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Diese vereinbarte Normalarbeitszeit, unter Umständen mit Mehr- und Überstunden, gilt auch im Homeoffice. Die AK empfiehlt daher mit dem Arbeitgeber zu klären, wenn man im homeoffice – etwa wegen Kinderbetreuung – andere flexiblere Arbeitszeiten bräuchte. Stimmt der Arbeitgeber zu, spreche nichts dagegen. Auf jeden Fall solle man die Arbeitszeiten dokumentieren. So die AK. - Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten beachten nötig?
Ja: Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts bleiben unverändert. Es gelten im Homeoffice somit die gleichen Bestimmungen wie am Büroarbeitsplatz. Wie schon bisher kann im Rahmen der Arbeitszeiterfassung eine Saldenaufzeichnung (anstelle der minutengenauen Aufzeichnung) durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig ist. - Darf der Arbeitsinspektor die Wohnungen der Arbeitnehmer für Kontrollen betreten?
Nein. Es kommt zu keiner gesetzlichen Änderung beim Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AschG) bzw. Arbeitsinspektionsgesetzes (AIG). Das bedeute laut AK, dass auch künftig ein Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht nach den Maßstäben eines Büroarbeitsplatzes zu prüfen ist. - Auflösung der Homeoffice-Vereinbarung?
Gesetzlich wurde festgelegt – unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung – dass eine Beendigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich sei. Als triftiger Grund gelte aber laut AK nicht etwa persönliche Befindlichkeit (z.B. es fehlt der persönliche Kontakt zu Kollegen). Sehr wohl aber ein Wohnungswechsel, eine Veränderung der Familiensituation oder Wohnungsverlust.
Darüber hinaus können Auflösungs-Bedingungen der Homeoffice-Vereinbarung vertraglich geregelt werden. Auch eine Befristung kann vereinbart werden.
Der abgabenrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets ist bereits im Februar 2021 im Nationalrat beschlossen worden und wird rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft treten, der arbeits- und unfallversicherungsrechtliche Teil mit 1.4.2021.
Quellen: Webseite der AK und WKO, Der Standard.at, Steuerberatungskanzlei Necas, A1, RisControl