Ein Versicherungsmakler hatte beantragt, das Ministerium möge mit Bescheid feststellen, dass die Begründung von mehreren Agenturverhältnissen (Mehrfachagent) und Vollmachten von Kunden, um rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Versicherern abzugeben, unzulässig seien.
Das Ministerium hat zu diesem Antrag klare Worte gefunden: Die Tätigkeit als Mehrfachagent ist ebenso zulässig wie die Verwendung der genannten Vollmachten. Weil darüber kein ernst zu nehmender Zweifel bestehe, hat das Ministerium von der Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Wirtschaftskammer abgesehen und den Antrag zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof VwGH hingegen hat, über Beschwerde des Versicherungsmaklers hin, ausgesprochen, dass diese Form der Erledigung nicht korrekt war. Es muss über den Antrag sehr wohl inhaltlich abgesprochen werden. Zu inhaltlichen Fragen hat er nicht Stellung genommen.
Das Ministerium hat also Stellungnahmen der Wirtschaftskammer eingeholt.
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