OGH: Dr. Breiter berichtet über weiteren Erfolg für Agenten! (NL 11/17)

Gastbeitrag von Dr. Gustav Breiter zum aktuellen OGH-Urteil:

Folgeprovisionen auch bei unbegründetem „Ausstieg“ des Versicherungsagenten

Dr. Gustav Breiter, Foto: Andreas Scheiblecker

Der erfahrene IVVA-Leser weiß bereits: Den Anspruch auf Folgeprovisionen eines Versicherungsagenten (VA) kann das Versicherungsunternehmen (VU) nicht ohne weiteres und keinesfalls gänzlich ausschließen. Sogenannte „Provisionsverzichtsklauseln“ wurden in der Allianz-Entscheidung als grundsätzlich sittenwidrig beurteilt.
Anmerkung Redaktion: Wie lange um diese Erkenntnis gekämpft werden musste und wie diese OGH-Entscheidung zustande kam, können Sie hier nachlesen:
Dr. Breiter zu sittenwidrigen Agenturverträgen
Sittenwidrig! Weiterer ERFOLG im Allianz-Prozess (NL18/14)
Urteil: Sittenwidrigkeit der Provisionsverzichtsklausel (NL 21/13)
Prozess gegen Allianz wegen Sittenwidrigkeit startet (NL 16/13)
Zwischenbericht zu Prozess Sittenwidrigkeit 100 % Provisionsverzichtsklauseln (NL 2/13)
Musterprozess zu Agenturverträgen wegen Sittenwidrigkeit (NL 60/12)

Der Gesetzgeber hat nachgezogen und für die Fälle ORDENTLICHER Kündigung nur, aber immerhin einen Anspruch auf 50% der Folgeprovisionen zwingend gestellt.

Bis jetzt war aber fraglich, was bei einer begründeten, fristlosen Kündigung durch das VU und bei unbegründetem sofortigen Austritt des VA gilt. Mag. Hohl, ein Jurist der Ergo- Versicherung hat dazu in einer Fachpublikation gemeint, dass in diesen Fällen doch kein Anspruch auf Folgeprovision zustehen könne. Wir hatten dem widersprochen. Auch das OLG Wien hat aber Anfang 2016 in einem Fall entschieden, dass bei begründeter sofortiger Auflösung durch das VU keine Folgeprovisionen zu zahlen seien.

Der OGH hat in einer Entscheidung vom 24. 3. 2017 eine für die Agentenschaft wichtige Klarstellung getroffen (9 ObA 19/17k).

Das Urteil können Sie hier nachlesen: 
OGH-Urteil zu Folgeprovision_9ObA19_17k_Maerz 2017

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