AA: Vorsicht bei Beendigung eines Agenturverhältnisses! (NL 10/17)

Die Beendigung eines Agenturvertrages wird durch das Handelsvertretergesetz (HVertrG) geregelt. Für jeden Agenten, jede Agentin ist es wichtig, diese Regelungen auch zu kennen. Versuchen doch immer wieder Versicherungsunternehmen ihre eigenen Regelungen und Berechnungen zu erfinden.  Daher unser Tipp: Hinterfragen Sie die angebotenen Beträge und holen Sie sich Unterstützung. Sowohl die Wirtschaftskammern, als auch der IVVA stehen mit Rat gerne zur Verfügung.

Bei ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer, oder wenn die Tätigkeit des Vermittlers wegen seines Alters, Krankheit oder Gebrechen nicht mehr fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen gebührt den Agenten( Agentin) ein Ausgleichsanspruch (AA) siehe zwingende Regelung § 24 und § 26 d HVertrG. Dieser Rechtsanspruch ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.

Ausgleichsanspruch(AA): Was steht dazu im Gesetz?

Die Höhe des AA beträgt eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Wobei hier alle Provisionen zu verstehen sind. Eine einfache Berechnungsart.

Komplizierter wird die Berechnung wenn die Folgeprovisionen herangezogen werden.

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