Ab wann gilt die Kündigung eines Vertrages als zugegangen? (NL17/14)

Kürzlich hat ein Versicherer die Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages per Fax mit der Begründung abgelehnt, das Fax nie erhalten zu haben bzw. dass die übermittelte Faxbestätigung nicht rechtsgültig für die beabsichtigte Vertragsbeendigung sei. Diesen Fall haben wir zum Anlass genommen, einmal die diesbezügliche aktuelle Rechtslage näher zu betrachten.

Mobile und digitale Kommunikationsmittel, wie zB SMS, E-Mail und Fax, sind heute nicht mehr aus dem Privat- und Geschäftsleben wegzudenken. Neben der bloßen Informationsübermittlung werden auf diesen Wegen auch Verträge angeboten, geschlossen oder beendet. Ob die hierfür erforderlichen (empfangsbedürftigen) Willenserklärungen aber juristisch anerkannt sind, bestimmt sich nach der Art des Vertrages, dem gemeinsamen Parteiwille und/oder nach den an ihn geknüpften gesetzlichen Anforderungen. Vertragsparteien können Schriftformerfordernisse vereinbaren und in AGBs Vorgaben vorformulieren, soweit der Gesetzgeber nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorsieht (zB das Schriftlichkeitsgebot im Mietrechtsgesetz). Zweck des Ganzen ist vor allem die Herstellung einer Beweisurkunde im Streitfall oder der Schutz eines Vertragspartners vor einer übereilten Entscheidung.

Dem Grundsatz in § 886 ABGB zufolge genügt für das Schriftlichkeitserfordernis die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden. Was passiert aber im Falle einer mittels E-Mail versendeten Willenserklärung, für die Schriftform vorgesehen ist?

[Inhalt ist gesperrt]

Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>

IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

[Beitrag/Seite gesperrt]
Entschuldigung - der Inhalt dieser Seite bzw. dieses Beitrags ist nur für IVVA Mitglieder sichtbar!
IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

Anmelden
   

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN